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Rechtsanwalt Michael Riedel

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Der Amateurfunkdienst ist ein Funkdienst. Er wird von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen. Der Amateurfunkdienst schliesst die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. 

HAM Gaston - Art. 5 GG Wissenschaftsfreiheit

AMATEURFUNKGESETZ (AFuG) - AMATEURFUNKVERORDNUNG ( AFuV)

Das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in der Bundesrepublik  Deutschland. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt in der Amateurfunkverordnung (AFuV) unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes. Das Gesetz bestimmt die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde.


FUNKAMATEUR - TEILNAHME AM AMATEURFUNKDIENST - FREQUENZEN

Funkamateur ist der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses. Das Zeugnis erhält, wer die fachliche Prüfung für Funkamateure bestanden hat. Der Funkamateur hat einen Anspruch auf Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens. Das Amateurfunkzeugnis und das zugeteilte Rufzeichen begründen die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Die im Frequenznutzungsplan nach § 46 TKG 1996 für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt.

Das Volk hat über den parlamentarischen Gesetzgeber damit klar gestellt, dass es nur einen Funkamateur gibt. Ihm sind kraft Gesetz alle für den Amateurfunkdienst vorgesehenen Frequenzen zugewiesen.


WIDERRUF DER ZULASSUNG ZUR TEILNAHME AM AMATEURFUNKDIENST

Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen die Amateurfunkverordnung verstösst. Weitere Gründe für einen Widerruf können die in § 49 Abs. 2 VwVfG sein.

Der Widerruf der Zulassung steht wegen des erheblichen Eingriffs in die Freiheitsgrundrechte des Funkamateurs unter dem Gebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

In der Rechtsprechung werden indessen nicht allzu hohe Anforderungen an den Widerruf gestellt. So dürfte derzeit zum Beispiel die wiederholte Nichtnennung des Rufzeichens während des Funkbetriebes und Störungen bestehender Funkverbindungen Dritter hierfür genügen. Sie verlagert damit das Rechtsproblem der Verhältnismässigkeit in das sich möglicherweise anschliessende Antragsverfahren auf erneute Zuteilung eines Rufzeichens. Damit wird der vom Gesetzgeber vorgesehene und ohne Einschränkung bestehende Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Frage gestellt


ORDNUNGSWIDRIGKEITEN IM AMATEURFUNKGESETZ

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 AFuG, wonach eine Amateurfunkstelle durch den Funkamateur erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens betrieben werden darf, eine Amateurfunkstelle betreibt oder entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 AFuG, wonach der Funkamateur Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln darf, eine Nachricht übermittelt. Dies gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

Als Täter der ersten Alternative kommt nur ein Funkamateur in Betracht, dem kein Rufzeichen zugeteilt worden ist. Tathandlung ist die Nutzung der durch das Gesetz zugeteilten Frequenzen.

Die Vorwerfbarkeit dürfte entfallen, wenn der Funkamateur einen Anspruch auf Zuteilung eines Rufzeichens hat oder die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Widerruf in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unwirksam entzogen wurde.

Als Täter der zweiten Alternative kommt nur ein Funkamateur in Betracht. Welche Nachrichten nicht den Amateurfunk betreffen lässt sich durch Auslegung unter Beachtung des Bestimmtheitsgebotes kaum ermitteln. Auch gehören Inhalte von Aussendungen nicht zum Regelungsbereich des Telekommunikationsrechts und dem Schutz der Frequenzordnung.


AMATEURFUNK UND DIE ERRICHTUNG VON ANTENNEN

Eine Teilnahme am Amateurfunkdienst mit einer Amateurfunkstelle und die Verwirklichung der eingeräumten Rechte kann nur mit den entsprechenden Antennen geschehen.

Der Funkamateur hat die verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen, des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung zu beachten. Eine baurechtliche Gleichbehandlung mit kommerziell betriebenen Antennenanlagen kommt regelmässig nicht in Betracht. In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen über die Errichtung von Antennen und den Betrieb von Amateurfunkstellen können die Grundrechte im Einzelfall einen Anspruch auf Errichtung oder Duldung gewähren. Auch kann einem Beseitigungsanspruch ein rechtliches Hindernis entgegen stehen. 

GESCHICHTE DES AMATEURFUNK

Der Amateurfunk ist historisch geprägt durch Konfrontationen zwischen den Interessen der Exekutive, der Amateurfunkvereinigungen und dem Bestreben der freien Funkamateure nach beständiger und zukunftsorientierter Verwirklichung der Freiheitsrechte und berechtigter Ansprüche.

Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze und den Vorrang der Gesetze, das staatliche Neutralitätsgebot, Willkürfreiheit und die Beachtung der Unabhängigkeit des Amateurfunkdienstes und seiner Teilnehmer von denen privater Vereinigungen gehören zum Kernbereich des Grundgesetzes (Art. 9 GG).

Fritz Kirchner, DJ2NL beschreibt in seinem Aufsatz zur Entstehung des Amateurfunkgesetzes 1949 das bis heute bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Staatsverwaltung und dem Amateurfunkdienst.

Im Anhang befinden sich die Gesetzestexte zum AFuG 1997 und zum AFuG 1949.

HAM TinTin

SCHUTZ VON PERSONEN IN ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN

Vor Betriebsaufnahme hat der Funkamateur der Behörde Berechnungsunterlagen und ergänzende Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Inhalt, Umfang und Ausmaß dieser Verpflichtung überlässt der Gesetzgeber der Regelung in einer Rechtsverordnung, der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).

Umstritten ist, ob die Besonderheiten bei dem Betrieb von Amateurfunkstellen im Gegensatz zum Betrieb kommerzieller Funkanlagen, eine solche Verpflichtung überhaupt verhältnismäßig und diskriminierungsfrei erscheinen lassen.

Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern deswegen auch den Betrieb von privaten Funkanlagen in den Regelungsbereich des Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) gestellt, welches durch die Länder ausgeführt wird. Ob nun die Landesimmissionschutzbehörde oder die Bundesnetzagentur oder beide zuständig sind, ist bislang nicht abschließend geklärt. Verfassungsrechtliche Gründe dürften diesen föderalen Konflikt zugunsten der Länder entscheiden.

Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) dürfte aufgrund einer Vielzahl weiterer Gründe mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein. Gleiches gilt für die inhaltlichen Regelungen der Rechtsverordnung.
 

AMATEURFUNKSTELLEN UND STÖRUNGEN

Die Regulierungsbehörde kann bei Verstössen gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen die Amateurfunkverordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen anordnen.

Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind die grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit einzuhalten: Die Amateurfunkstelle muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein und die von ihr verursachten elektromagnetischen Störungen dürfen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemässer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich oder unannehmbar ist. Elektromagnetische Störung ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte.

An reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind, oder andere Betriebsmittel der Unterhaltungselektronik stellt das Gesetz ebenfalls Anforderungen. Sie müssen gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sein, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können (Störfestigkeit). Sie müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass die von ihr verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemässer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist.

Stimmen die Empfangsanlagen und Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, so wird widerleglich vermutet, dass diese mit den von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen übereinstimmen. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen. Eine konkrete und rechtlich beachtliche Störung hinsichtlich der Störfestigkeit von Empfangsanlagen und Betriebsmitteln widerlegt die gesetzliche Vermutung. Eine Verursachung durch die Amateurfunkstelle im Sinne des Gesetzes dürfte regelmäßig entfallen, wenn die Nutzung von Frequenzen mit der Amateurfunkstelle im Rahmen der technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen erfolgt. Wird der bestimmungsgemäße Betrieb einer Amateurfunkstelle durch Empfangsanlagen oder Betriebsmittel Dritter rechtlich relevant gestört, genügen diese Geräte den gesetzlichen Anforderungen nicht.

German Amateur Radio Licence - Michael Riedel -  DG2KAR

Den betroffenen Betreibern von Empfangsanlagen oder anderen Betriebsmitteln oder dem Funkamateur steht - je nach Fallgestaltung - grundsätzlich auch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen.

 

 
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