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AMATEURFUNKGESETZ (AFuG) - AMATEURFUNKVERORDNUNG ( AFuV)
Das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt in der Amateurfunkverordnung (AFuV) unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes. Das Gesetz bestimmt die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde.
FUNKAMATEUR - TEILNAHME AM AMATEURFUNKDIENST - FREQUENZEN
Funkamateur ist der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses. Das Zeugnis erhält, wer die fachliche Prüfung für Funkamateure bestanden hat. Der Funkamateur hat einen Anspruch auf Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens. Das Amateurfunkzeugnis und das zugeteilte Rufzeichen begründen die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Die im Frequenznutzungsplan nach § 46 TKG 1996 für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen gelten einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt.
Das Volk hat über den parlamentarischen Gesetzgeber damit klar gestellt, dass es nur einen Funkamateur gibt. Ihm sind kraft Gesetz alle für den Amateurfunkdienst vorgesehenen Frequenzen zugewiesen.
WIDERRUF DER ZULASSUNG ZUR TEILNAHME AM AMATEURFUNKDIENST
Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen die Amateurfunkverordnung verstösst. Weitere Gründe für einen Widerruf können die in § 49 Abs. 2 VwVfG sein.
Der Widerruf der Zulassung steht wegen des erheblichen Eingriffs in die Freiheitsgrundrechte des Funkamateurs unter dem Gebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
In der Rechtsprechung werden indessen nicht allzu hohe Anforderungen an den Widerruf gestellt. So dürfte derzeit zum Beispiel die wiederholte Nichtnennung des Rufzeichens während des Funkbetriebes und Störungen bestehender Funkverbindungen Dritter hierfür genügen. Sie verlagert damit das Rechtsproblem der Verhältnismässigkeit in das sich möglicherweise anschliessende Antragsverfahren auf erneute Zuteilung eines Rufzeichens. Damit wird der vom Gesetzgeber vorgesehene und ohne Einschränkung bestehende Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Frage gestellt
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN IM AMATEURFUNKGESETZ
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 AFuG, wonach eine Amateurfunkstelle durch den Funkamateur erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens betrieben werden darf, eine Amateurfunkstelle betreibt oder entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 AFuG, wonach der Funkamateur Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln darf, eine Nachricht übermittelt. Dies gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.
Als Täter der ersten Alternative kommt nur ein Funkamateur in Betracht, dem kein Rufzeichen zugeteilt worden ist. Tathandlung ist die Nutzung der durch das Gesetz zugeteilten Frequenzen.
Die Vorwerfbarkeit dürfte entfallen, wenn der Funkamateur einen Anspruch auf Zuteilung eines Rufzeichens hat oder die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Widerruf in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unwirksam entzogen wurde.
Als Täter der zweiten Alternative kommt nur ein Funkamateur in Betracht. Welche Nachrichten nicht den Amateurfunk betreffen lässt sich durch Auslegung unter Beachtung des Bestimmtheitsgebotes kaum ermitteln. Auch gehören Inhalte von Aussendungen nicht zum Regelungsbereich des Telekommunikationsrechts und dem Schutz der Frequenzordnung.
AMATEURFUNK UND DIE ERRICHTUNG VON ANTENNEN
Eine Teilnahme am Amateurfunkdienst mit einer Amateurfunkstelle und die Verwirklichung der eingeräumten Rechte kann nur mit den entsprechenden Antennen geschehen.
Der Funkamateur hat die verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen, des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung zu beachten. Eine baurechtliche Gleichbehandlung mit kommerziell betriebenen Antennenanlagen kommt regelmässig nicht in Betracht. In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen über die Errichtung von Antennen und den Betrieb von Amateurfunkstellen können die Grundrechte im Einzelfall einen Anspruch auf Errichtung oder Duldung gewähren. Auch kann einem Beseitigungsanspruch ein rechtliches Hindernis entgegen stehen.
GESCHICHTE DES AMATEURFUNK
Der Amateurfunk ist historisch geprägt durch Konfrontationen zwischen den Interessen der Exekutive, der Amateurfunkvereinigungen und dem Bestreben der freien Funkamateure nach beständiger und zukunftsorientierter Verwirklichung der Freiheitsrechte und berechtigter Ansprüche.
Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze und den Vorrang der Gesetze, das staatliche Neutralitätsgebot, Willkürfreiheit und die Beachtung der Unabhängigkeit des Amateurfunkdienstes und seiner Teilnehmer von denen privater Vereinigungen gehören zum Kernbereich des Grundgesetzes (Art. 9 GG).
Fritz Kirchner, DJ2NL beschreibt in seinem Aufsatz zur Entstehung des Amateurfunkgesetzes 1949 das bis heute bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Staatsverwaltung und dem Amateurfunkdienst.
Im Anhang befinden sich die Gesetzestexte zum AFuG 1997 und zum AFuG 1949.
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