XXXLAWFACTORY SINCE 1998

 

 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
 
 

Rechtsanwalt Michael Riedel

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ENTSTEHUNG UND HOHEITSAUFGABEN DER BUNDESNETZAGENTUR

Bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 1996 war die Telekommunikationsordnung in Deutschland durch staatliche Monopole gekennzeichnet. Die Post führte Aufgaben im Bereich des Fernmeldewesens zunächst als Sondervermögen des Bundes in bundesunmittelbarer Verwaltung aus. Dem Bund war ein umfassendes Verwaltungsmonopol vorbehalten. Die Bundespost wurde in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt.

Dem Bund stand insbesondere das ausschließliche Recht zu, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben (§ 1 FAG 1977). Die Postreform I bezweckte durch das Poststrukturgesetz 1989 eine Trennung von hoheitlichen und unternehmerischen Aufgaben der Post. Gleichzeitig wurde das Verwaltungsmonopol des Bundes im Fernmeldebereich grundsätzlich aufgehoben. Der Markt für Endgeräte sowie für Telekommunikationsdienste wurde geöffnet.

Der Rat der EG beschloss 1998, die Telekommunikationsinfrastrukturen und den öffentlichen Telefondienst in den Mitgliedstaaten zu liberalisieren. Die Postreform II hat die Art. 87f und Art. 143b in das Grundgesetz eingefügt. Diese sahen die Privatisierung der Organisation und der Dienstleistungsaufgaben des Postwesens und der Telekommunikation und andererseits Hoheitsaufgaben, für die ausschließlich der Bund zuständig bleibt, vor.

Schon das TKG 1996 verfolgte als wichtigstes Ziel die im EG-Recht vorgezeichnete Entscheidung für eine vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes. Hoheitsaufgaben im Bereich der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Der Begriff "Telekommunikation" sollte den in den alten Fassungen des Grundgesetzes genutzten Ausdruck "Fernmeldewesen" ersetzen. Der staatliche Handlungsauftrag sollte auf die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung durch Sicherung der aus der Sicht der Benutzer angemessenen und ausreichenden Telekommunikations-dienstleistungen gerichtet sein.

Die danach verbleibenden Hoheitsaufgaben wurden im Grundgesetz nicht näher bestimmt.

Zur Ausführung der auf dem Gebiet des Postwesens und der Telekommunikation verbleibenden Hoheitsaufgaben wurde 1998 als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) eingerichtet. Dies geschah ohne ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes Errichtungsgesetz.

Durch das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG 2005) wurde die Regulierungsbehörde in Bundesnetzagentur umbenannt und ihre Aufgabenbereiche bezeichnet.

Die Aufgabenbereiche müssen mit Art. 30 GG (Föderalismusprinzip) vereinbar sein.

                     Save The Federalism Principle

ORGANISATION DER BUNDESNETZAGENTUR

Die Bundesnetzagentur ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Sie unterliegt dessen Rechts- und Fachaufaufsicht.

Sie besteht aus einer Vielzahl von einzelnen Verwaltungsbehörden, die unter anderem als Aussenstellen, Standorte und Dienststellen bezeichnet werden und bundesweit verteilt sind. Durch diese Behörden tritt sie gegenüber dem Bürger hoheitlich auf. Sie hält so in der Fläche auch den Kontakt zu ihren “Kunden”. Die Aufgaben dieser Behörden sind auf Dauer angelegt, fachspezifisch und ortsbezogen organisiert.

AUFGABEN DER BUNDESNETZAGENTUR

Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und dem Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) für die Angelegenheiten des Amateurfunkdienstes.

Besondere Bedeutung haben die Behörden mit den Aufgaben der Marktaufsicht, der Angelegenheiten des Amateurfunkdienstes (AFuG), der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Prüf- und Messdienste (PMD).

Als weisungsgebundene und besondere Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bestimmt sie massgeblich die technischen und frequenzbezogenen Inhalte des Gesetzes und der Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Selbständig bestimmt sie den Inhalt des Frequenzplanes und insgesamt darüber, ob und wer mit welchen Nebenbestimmungen Frequenzen nutzen darf, sowie welche Gebühren und Beiträge für die Nutzung von Frequenzen von wem erhoben werden. Als Ordnungsbehörde des Bundes und Frequenzpolizei zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt sie deren Voraussetzungen.

Die Bundesnetzagentur bestimmt nach dem Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) über eine Vielzahl inhaltlich nicht näher bestimmter Ermächtigungsgrundlagen über die Teilnahme am Amateurfunkdienst und deren Wegfall, Inhalt, Umfang und Ausmass der Teilnahme, insbesondere über die Frequenzen und die Nutzungsparameter - teilweise durch Verwaltungsvorschriften -, erhebt Gebühren und ist zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, deren Voraussetzungen sie im Ergebnis selbst festlegt. 

 

”In all chaos there is a cosmos, in all disorder a secret order”

Carl Gustav Jung

BEFUGNISSE DER BUNDESNETZAGENTUR

Die Bundesnetzagentur greift als Marktaufsichtsbehörde über die Aufgabenzuweisung in dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) in Verbindung mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vielfältig in das Recht auf freien Warenverkehr ein und bestimmt die Voraussetzungen für die Eingriffe im wesentlichen selbst.

An der Entwicklung und der inhaltlichen Ausgestaltung der technischen EN ETSI Normen wirkt sie in Zusammenarbeit mit den Verkehrskreisen massgeblich mit.

Auf Grundlage dieses Gesetzes überprüft sie die Einhaltung des Nachweisverfahrens zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Als Ordnungsbehörde des Bundes zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz bestimmt sie in Einzelfällen deren Voraussetzungen und die Inhalte der gesetzlichen Regelungen genauso, wie bei der Erhebung von Gebühren für die Amtshandlungen.

Sie greift als Marktaufsichtsbehörde über die Aufgabenzuweisung in dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vielfältig in das Recht auf freien Warenverkehr ein. Das Gesetz reicht weiter als die Vorgaben der Richtlinie für den freien Warenverkehr für erforderlich halten. An der Entwicklung und der inhaltlichen Ausgestaltung der technischen EN Normen wirkt sie in Zusammenarbeit mit den Verkehrskreisen massgeblich mit.

Als Ordnungsbehörde des Bundes zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz bestimmt sie in Einzelfällen deren Voraussetzungen und die Inhalte der gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren. 

VERWALTUNGSVERFAHREN DER BUNDESNETZAGENTUR

Jedes schlichte Verwaltungshandeln der Behörde gegenüber den in den Gesetzen genannten natürlichen oder juristischen Personen - vom Hersteller bis zum Endverbraucher und Nutzer von Frequenzen - eröffnet ein Verwaltungsverfahren und kann unmittelbar oder mittelbar schwerwiegende Rechtsfolgen und wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen.

Wegen der Komplexität der Sachverhalte und der Vielzahl von Regelungen, Verfahrensbestimmungen und Verwaltungsvorschriften mit Bezügen zu den technischen EN Normen sind diese nicht leicht zu erkennen.

Es ist ratsam, zeitig Rechtsrat einzuholen und durch einen Rechtsanwalt eigene Rechte zu wahren und zu sichern.

RECHT AUF AKTENEINSICHT

Das Recht auf Akteneinsicht des Rechtsanwalts ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dient der Herstellung der Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens zwischen dem Bürger und dem Staat. Gerade bei umfangreichen, sachlich und rechtlich schwierigen Sachverhalten sind an die Aktenführung und die Dokumentation des Sachverhalts, der Beweismittel und des gesamten Verwaltungsverfahrens durch den Staat sehr hohe Anforderungen zu stellen.

Auch in den Verfahren der Bundesnetzagentur ist der Akteninhalt Grundlage für alles denkbare Verwaltungshandeln mit meist schwerwiegenden Rechtsfolgen und Eingriffen in die Grundrechte. 

                      Problematische Aktenführung

Grundsätzlich kann erst nach Akteneinsicht in alle Verwaltungsvorgänge das staatliche Handeln einer rechtlichen Überprüfung unterzogen und festgestellt werden, welche Rechtsmittel in Betracht gezogen werden müssen.

VERWALTUNGSGERICHTLICHE VERFAHREN

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 Abs. 1 GG). Die Gesetze bestimmen das zuständige Gericht. Die Zuständigkeit hängt von der Bestimmung der handelnden Behörde ab und ist in Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur grundsätzlich das Verwaltungsgericht Köln. Ausnahmen ergeben sich durch Auslegung des Gesetzes anhand des Verfassungsrechts.

Auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt: 

In jedem Einzelfall sind das staatliche Handeln und die angewendeten Gesetze am Maßstab des Grundgesetzes, des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsordnung zu würdigen.

Eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Verständnis der Grundlagen der Physik und für technische Zusammenhänge ist genauso geboten, wie tatsächlich vorhandene, langjährige Erfahrung und Praxis vor Gericht und im Umgang mit der Behörde.

BUSSGELDVERFAHREN DER BUNDESNETZAGENTUR

Die Bundesnetzagentur ist Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Für das Bußgeldverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren und der Strafprozessordnung.

Der Behördensitz der Bundesnetzagentur bzw. der Zweigstellen und Bußgeldstellen bestimmen den gesetzlichen Richter und die Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichts
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