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Nichtöffentlicher mobiler Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
 
Polizei NRW Helicopter
 

Rechtsanwalt Michael Riedel

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BOS FUNK UND DAS TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ

Grundsätzlich bedarf jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung. Auf die Zuteilung von Frequenzen besteht ein Rechtsanspruch.

Behörden bedürfen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse keiner Frequenzzuteilung, wenn die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist, durch diese Nutzung keine erheblichen Störungen dieser Frequenznutzungen zu erwarten sind und die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern festgelegten Rahmenbedingungen erfolgt (§ 55 TKG).

Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie,

(1) die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
(2) das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
(3) das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der BOS,
(4) die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie
(5) die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk, fest. Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.

Das Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der anerkannten Berechtigten (§ 57 Abs. 4 TKG) .

Aus Gründen der Gleichbehandlung und auch wegen der Kosten- und Gebührenfolgen für die Zuteilung von Frequenzen ist fraglich, ob Organisationen mit Sicherheitsaufgaben einer Frequenzzuteilung bedürfen.

BOS FUNK BERECHTIGTE

Das Bundesministerium des Innern erlässt auf Grundlage des § 57 TKG die

BOS-FUNKRICHTLINIE - „Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)“

und veröffentlicht diese in dem Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl), dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Bundesregierung und der Bundesministerien.

Nach der BOS-FUNKRICHTLINIE sind Berechtigte des BOS-Funks:

1.die Polizeien der Länder,
2.die Polizeien des Bundes,
3.die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),
4.die Bundeszollverwaltung,
5.die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren, sowie sonstige nicht-öffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können,
6.die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder,
öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes
und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen,
7. die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe „Notfallrettung“ von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden,
8.die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwen-digkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nr. 1 bis 7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten,
9. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

BESONDERER SCHUTZ DES BOS FUNK

Der BOS-FUNK genießt besonderen Schutz vor funktechnischen Störungen und in Fällen elektromagnetischer Unverträglichkeit durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und durch die “Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung-SchuTSEV).

BOS FUNK UND AMATEURFUNKDIENST

Der Amateurfunkdienst ist ein Funkdienst, der von Funkamateuren auch zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird.

ABHÖREN DES BOS FUNK

Das Abhören von Nachrichten der Aussendungen des BOS-FUNK kann den Straftatbestand des § 148 TKG - dieser regelt ein Abhörverbot und ein Mitteilungsverbot - verwirklichen.

 

 
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