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CB RADIO
 
 

Rechtsanwalt Michael Riedel

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CITIZEN BAND RADIO (CB)

Der CB FUNK ist als private Funkanwendung für "Jedermann" seit 1975 etabliert. Seine Beliebtheit und Popularität verleiht ihm Kultstatus. CB-Funkfreunde sind freiheitsliebend und sozial eingestellt, wie zahlreiche Hilfsaktionen bei Katastrophenfällen belegen. Frequenznutzungserlaubnis ist die “Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk" - Amtsblatt der Bundesnetzagentur.

Frequenzbereich: 27 MHz


FREE NET

ist ebenfalls eine private Funkanwendung für “Jedermann”, jedoch ist der zugewiesene Frequenzbereich ein anderer. Frequenznutzungserlaubnis ist die “Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen” - Amtsblatt der Bundesnetzagentur.

Frequenzbereich: 149 MHz


PRIVATE MOBILE RADIO (PMR 446)

ist eine weitere Funkanwendung für “Jedermann”. Frequenznutzungserlaubnis ist die “Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,1 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation über kurze Entfernungen mit Handsprechfunkgeräten” - Amtsblatt der Bundesnetzagentur.

Frequenzbereich: 446 MHz


LOW POWER DEVICE (LPD)

ist eine weitere Funkanwendung für “Jedermann”. Diese wurde in den Frequenzbereich des Amateurfunkdienstes gelegt und beeinträchtigt dessen Belange. Frequenznutzungserlaubnis ist die “Allgemeinzuteilung von Frequenzen für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite; Nonspecific Short Range Devices (SRD)” - Amtsblatt der Bundesnetzagentur.

Frequenzbereich: 433 MHz


FUNKANLAGEN FÜR CB RADIO - PMR446 - LPD - SRD

Grundsätzlich dürfen auf den der Allgemeinheit zugewiesenen Frequenzen alle Funkanlagen genutzt werden, die den rechtlichen Anforderungen der RL 1999/5/EG an die Funkanlage und den technischen Bestimmungen der Allgemeinzuteilung an die Frequenznutzung genügen.

Industrie und Handel bieten zudem besondere Funkanlagen für die genannten Funkanwendungen an.      

         Beispiel 1: CB Transceiver

NEBENBESTIMMUNGEN IN ALLGEMEINZUTEILUNGEN

Die sachliche Rechtfertigung der Nebenbestimmungen in der Allgemeinverfügungen, insbesondere die geringe Anzahl der Frequenzen und die geringe äquivalente Strahlungsleistung, sowie deren Vereinbarkeit mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht und dem Regelungsbereich des Telekommunikationsgesetzes ist umstritten.

Eine Verletzung von Nebenbestimmungen der Allgemeinzuteilung soll nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG darstellen. Auch können die Kosten für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur (Messungen und Peilungen) dem Frequenznutzer auferlegt werden. Beidem stehen verfassungsrechtliche Gründe entgegen.


ALLGEMEINZUTEILUNGEN IM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ

Frequenzen sind von der Bundesnetzagentur grundsätzlich und von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen für die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zuzuteilen. Die Frequenzzuteilungen werden veröffentlicht (§ 55 II TKG).

SHORT RANGE DEVICES (SRD)

Eine Vielzahl weiterer Frequenzen wurden der Allgemeinheit durch die “Allgemeinzuteilung von Frequenzen für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite; Nonspecific Short Range Devices (SRD)” - Amtsblatt der Bundesnetzagentur - zugeteilt.


 

 
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