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ZUSTÄNDIGKEIT
Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für deren Verfolgung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und dem Gesetz über den Amateurfunk (AFuG).
RICHTERLICHE DURCHSUCHUNGANORDNUNG
Auf den Antrag der Behörde auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung hin, prüft das angerufene Amtsgericht seine Zuständigkeit und die Zuständigkeit der Behörde.
Anhand des Ermittlungsergebnisses, aller Amtsblätter der Behörde, der im Gesetz genannten Frequenzpläne und des sonstigen materiellen Rechts überzeugt das Gericht sich über das Vorliegen konkreter Tatsachen für die Annahme eines Tatverdachts, dass ein bestimmter Betroffener eine Frequenz ohne vorherige Zuteilung gemäss § 149 Abs. 1 Nr. 10, 55 Abs. 1 Satz 1 TKG genutzt hat.
Sorgfältig wird der Richter weiter prüfen, ob die Ermittlungstätigkeiten der Behörde gesetzlich ermächtigt und verhältnismässig waren und der Erlass einer Durchsuchungsanordnung selbst verhältnismässig ist.
Sind die Peilungen und Messungen und die Feststellung des Senderstandortes und der im Haus genutzten Funkanlage gesetzlich ermächtigt und verhältnismässig, wurden die Messergebnisse sorgfältig dokumentiert und kann mit dem Auffinden von konkret zu bezeichnenden und tauglichen Beweismitteln noch gerechnet werden, wird das Gericht die richterliche Durchsuchungsanordnung erlassen, wenn sie zur weiteren Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verhältnismässig ist.
Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn zum Beispiel konkrete Störungen von sicherheitsrelevanten Funkdiensten vorliegen und das Gesetz eine Zuteilung der Frequenz oder eine Duldung sicher ausschliesst.
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