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Hausdurchsuchung & Beschlagnahme
 
 

Rechtsanwalt Michael Riedel

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ZUSTÄNDIGKEIT

Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für deren Verfolgung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und dem Gesetz über den Amateurfunk (AFuG).

RICHTERLICHE DURCHSUCHUNGANORDNUNG

Auf den Antrag der Behörde auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung hin, prüft das angerufene Amtsgericht seine Zuständigkeit und die Zuständigkeit der Behörde.

Anhand des Ermittlungsergebnisses, aller Amtsblätter der Behörde, der im Gesetz genannten Frequenzpläne und des sonstigen materiellen Rechts überzeugt das Gericht sich über das Vorliegen konkreter Tatsachen für die Annahme eines Tatverdachts, dass ein bestimmter Betroffener eine Frequenz ohne vorherige Zuteilung gemäss § 149 Abs. 1 Nr. 10, 55 Abs. 1 Satz 1 TKG genutzt hat.

Sorgfältig wird der Richter weiter prüfen, ob die Ermittlungstätigkeiten der Behörde gesetzlich ermächtigt und verhältnismässig waren und der Erlass einer Durchsuchungsanordnung selbst verhältnismässig ist.

Sind die Peilungen und Messungen und die Feststellung des Senderstandortes und der im Haus genutzten Funkanlage gesetzlich ermächtigt und verhältnismässig, wurden die Messergebnisse sorgfältig dokumentiert und kann mit dem Auffinden von konkret zu bezeichnenden und tauglichen Beweismitteln noch gerechnet werden, wird das Gericht die richterliche Durchsuchungsanordnung erlassen, wenn sie zur weiteren Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verhältnismässig ist.

Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn zum Beispiel konkrete Störungen von sicherheitsrelevanten Funkdiensten vorliegen und das Gesetz eine Zuteilung der Frequenz oder eine Duldung sicher ausschliesst.

VERHALTEN BEI HAUSDURCHSUCHUNGEN

Dulden Sie jede Amtshandlung und widersprechen Sie jeder Amtshandlung. Ziehen Sie einen Zeugen hinzu. Sagen Sie nichts zur Sache, unterschreiben Sie nichts und informieren Sie ihren Rechtsanwalt.

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VOLLZUG DER HAUSDURCHSUCHUNG

Die Art und Weise des Vollzugs der Hausdurchsuchung steht unter dem Schutz des Art. 13 GG und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

Steht die Bundesnetzagentur mit einem Beschluss vor einer verschlossenen Haustür, dürfte eine gewaltsame Öffnung derselben nur in ganz seltenen Fällen verhältnismässig sein. Gleiches und noch höhere Anforderungen gelten für eine Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzug.

"....äquivalente Verstrahlung ?!"

AMTSHILFE UND VOLLZUGSHILFE

Der Prüf- und Messdienst (PMD) der Bundesnetzagentur fordert für die Durchführung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen bei der Verfolgung schlicht ordnungswidrigen Handelns stets Kräfte der Polizeien der Länder oder des Bundes an.

Es ist in der Praxis bisher noch kein Fall bekannt geworden, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen anhand konkreter Tatsachen für die Notwendigkeit der Hilfe vorgelegen haben.

Erkennbar wird eine Verschiebung der Verantwortlichkeiten, denn bei der Vollzugshilfe trägt die Polizei die rechtliche Verantwortung für die Maßnahme.

 

ARTIKEL 13 DES GRUNDGESETZES

Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Die durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf seine Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung seiner Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den besonderen Voraussetzungen des Grundgesetzes eingegriffen werden darf. Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich.

Als Eingriff in Art. 13 GG sind Massnahmen anzusehen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln Einblick in Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen.

Dazu gehören auch die Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann. Dem erheblichen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein.

Ferner muss gerade diese Zwangsmassnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein und der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen.


(BVerfG - Urteil v. 27. 02. 2008 -1 BvR 370/07)

 
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