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21.04.2012: Amateurfunk - Hausratversicherung - Blitzschaden - Sorgfaltspflichten
Nachdem im Herbst 2011 fast die gesamte Amateurfunkstelle eines im Ruhrgebiet ansässigen Funkamateurs durch Überspannung infolge eines Blitzeinschlages in der Umgebung zerstört worden war, meldete er den Schaden seiner Hausratversicherung.
Diese entsandte einen Sachverständigen und verneinte im Ergebnis den ersatzpflichtigen Versicherungsfall, weil der Funkamateur seine Funkgeräte nicht von den Antennen getrennt haben und der Schaden zudem durch eine Fehlbedienung der Funkgeräte entstanden sein soll. Der Funkamateur erhob bei dem Amtsgericht Klage auf Zahlung aller ihm entstandenen wirtschaftlichen Nachteile nebst den Kosten für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts.
Daraufhin erklärte die Versicherung sich bereit, die geforderte Summe und die Gerichtskosten zu zahlen, wenn er im Gegenzug die Klage zurück nimmt. Der Funkamateur ging darauf ein.
AG Wetter - 3 C 44/12 - (RR)
15.03.2012: § 148 TKG – § 202a StGB - Art. 5 GG - Abhörverbot – Ausspähen von Daten - Journalisten – Pressefreiheit – POCSAG Aufzeichnungen
Die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelte im November 2011 gegen ein in Nordrhein-Westfalen ansässiges Presseunternehmen u.a. wegen Verstosses gegen das Abhörverbot.
Es bestand der Verdacht, dass in den Redaktionsräumen BOS Datenaussendungen mit Breitbandempfängern abgehört und POCSAG Nachrichten aufgezeichnet werden. Auf Grundlage einer Anordnung des Amtsgerichts wurden die Redaktionsräume durchsucht, zwei Computersysteme vorgefunden und von diesen einige Daten und E-Mails kopiert.
Weil sich herausstellte, dass die POCSAG Nachrichten von einem Dritten über das Internet bezogen und von dem Presseunternehmen nicht unmittelbar selbst mit Funkanlagen empfangen, aufgezeichnet und mit besonderer Software ausgewertet wurden, stellte die Staatsanwaltschaft im März 2012 das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein (RR).
17.02.2012: § 149 TKG - § 36 OWiG - § 162 StPO - § 69 Abs. 5 OWiG - hinreichender Tatverdacht - Beweisverwertungsverbot - Zuständigkeit - Radio Piraten
Im April 2009 führte die Bundesnetzagentur in Begleitung der Polizei bei einem Radioamateur in der Nähe von Frankfurt eine Hausdurchsuchung durch. Der Betroffene wurde verdächtigt, Betreiber des Piratensenders "Radio Dr. Tim" zu sein und diesen auf Frequenzen des Seefunkdienstes betrieben zu haben. Auch soll er einer europaweit agierenden Schwarzsenderszene zugehören und deren regelmässig organisierte Treffen besuchen.
Gestützt wurde der "Raid" auf eine Ende März 2009 erlassene Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn wegen des Verdachts des Betriebes einer illegalen Rundfunksendeanlage auf einer Frequenz des Seefunkdienstes. Die Behörde begründete ihr Begehren unter anderem mit stationären und mobilen Messungen der Aussendungen von "Radio Dr. Tim Jingles" und auf Ausdrucke eines "Radio Dr. Tim Info" aus dem Jahre 1993. Ferner auf Bilder des Betroffenen, auf denen er ein als "Bekenner T-Shirt" bezeichnetes Hemd mit der Aufschrift "Free Radio On Shortwave - Dr. Tim" trug, sowie auf Ausdrucke von Empfangslogbüchern. Das Material sollte nach Inhalt und Umfang von der Internetseite www.freeradio.de herrühren. Bei der Hausdurchsuchung wurden eine Vielzahl selbstgebaute Sender nebst einer Sammlung von Quarzen, Zubehör und QSL Karten von “Radio Dr. Tim” vorgefunden und sichergestellt. Die Sender waren nicht in Betrieb.
Auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die gerichtliche Durchsuchungsanordnung hin, hob das Landgericht Bonn diese im April 2010 wegen fehlender Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn auf. Daraufhin erhielt der Betroffene Radioamateur alle sichergestellten Gegenstände zurück.
Im August 2010 stellte die Zweigstelle Mülheim der Bundesnetzagentur dem Betroffenen einen Bussgeldbescheid über 5.000 EUR zu. Ihm wurde nunmehr vorgeworfen, einen Rundfunksender unter dem Namen "Radio Dr. Tim" auf der Frequenz 6.400 kHz betrieben zu haben.
Im April 2011 gab das Amtsgericht Bonn die Sache an die Verfolgungsbehörde wegen ungenügender Aufklärung des Sachverhalts zurück. In Folge reichte die Behörde unter anderem vom Diensteanbieter eingeholte Teilnehmerdaten des Festnetz- und des mobilen Telefonanschlusses bei Gericht ein.
Daraufhin gab das Amtsgericht Bonn Anfang Juni 2011 durch Beschluss und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig an die Verfolgungsbehörde zurück, weil es unter anderem die von der Behörde vorgebrachten Beweise für unverwertbar hielt.
Die Behörde betrieb das Verfahren dennoch weiter und brachte es über die Staatsanwaltschaft erneut vor das Amtsgericht Bonn. Das Gericht stellte das Verfahren nun endgültig auf Kosten der Staatskasse ein, weil es eine Ahndung nicht für geboten hielt.
AG Bonn - 80 OWi 328/11 - Beschluss vom 9.4.2011 LG Bonn - 22 Qs 31/10 - Beschluss vom 26.4.2010 AG Bonn - 51 Gs 566/09 - Beschluss vom 31.3.2009 AG Bonn - 80 OWi 740/11 - Beschluss vom 7.2.2012 (RR)
14.10.2011: § 34 BauGB - Einfügegebot - reines Wohngebiet - Amateurfunkantenne
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine von der Stadt Osnabrück genehmigte Amateurfunkantennenanlage in dem dortigen reinen Wohngebiet nicht zulässig ist.
Ein Nachbar klagte gegen eine von der Stadt Osnabrück genehmigte Amateurfunkantennenanlage in dem dortigen reinen Wohngebiet. Die bis auf 18,50 m ausfahrbare Antenne ist auf einem Stahlgittermasten montiert und besteht im Wesentlichen aus zwei Parabol- und fünf längeren Stabantennen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anlage mit der konkreten Eigenart des Baugebietes nicht vereinbar. Das Antennenfeld überrage die Wohnhäuser und die als Außenwohnbereiche bedeutsamen, nahezu parkähnlich angelegten Gärten der Grundstücke des Gebietes. Es bilde einen Fremdkörper im dortigen Wohngebiet und dominiere es in unangemessener Weise. Bereits aus diesem Grunde sei der Kläger in seinen Nachbarrechten verletzt. Darüber hinaus werde die Wohnqualität des klägerischen Grundstückes durch die Antennenanlage in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, weil die flächig erscheinenden Antennen wegen ihres nur sehr geringen Abstandes zur Terrasse (kürzeste Entfernung rd. 4,30 m) und ihrer Höhe von mindestens 10 m extrem bedrohlich und erdrückend wirkten.
Aufgrund des zusätzlich gestellten Antrages des Klägers, bereits vorläufig Abhilfe zu schaffen, hat das Verwaltungsgericht die Stadt Osnabrück verpflichtet, den Betreibern der Antennenanlage umgehend unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzugeben, die Anlage unverzüglich bis zum Eintritt der Rechtskraft des eben genannten Urteiles bis auf den Erdboden abzuklappen.
VG Osnabrück - 2 A 70/08 - Urteil vom 16.09.2011 VG Osnabrück - 2 B 18/10 - Beschluss vom 28.09.2011, in: JURIS Neuen Osnabrücker Zeitung vom 9. 11. 2011 u. 11. 10. 2011.
26.07.2011: § 9 AfuG – § 36 OwiG - § 162 StPO – Funkamateur - Verzicht und Anspruch auf Rufzeichenzuteilung - Störungen - Bußgeldstellen – Zweigstellen
Weil es eine Ahndung nicht für geboten hielt, hat das Amtsgericht Bonn im Juni 2011 ein Verfahren gegen einen Funkamateur aus Bayern auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen muss der Betroffene selbst tragen.
Das Dienstleistungszentrum Köln der Bundesnetzagentur verhängte unter Verwendung des Briefkopfes der Aussenstelle Rosenheim im Juni 2010 gegen den Funkamateur ein Bußgeld in Höhe von 4.000 EUR. Ihm wurde vorgeworfen, seit 2003 trotz Verzichts auf sein Rufzeichen eine Amateurfunkstelle betrieben zu haben.
Zuvor erwirkte das DLZ Köln für die Verfolgungsbehörde bei dem Amtsgericht Bonn im April 2010 eine Durchsuchungsanordnung zum Auffinden von Beweismitteln, weil der Verdacht der Störung des Amateurfunkdienstes durch den Betrieb einer Sendefunkstelle ohne gültiges Rufzeichen bestanden haben soll.
Auf den Einspruch des Verteidigers gegen den Bußgeldbescheid und dessen Antrag auf Akteneinsicht hin, übersandte die Behörde lediglich eine Aktenkopie in der nahezu alle persönlichen Daten, insbesondere von Zeugen, geschwärzt wurden. Die daraufhin beantragte Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger lehnte sie ab, weil der Betroffene bereits einen Verteidiger - nämlich den Antragsteller - habe.
Der Betroffene holte nunmehr die gerichtliche Entscheidung ein. Unter anderem wegen der Verweigerung der Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte bestellte das Amtsgericht Bonn aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage den Verteidiger des Betroffenen zum Pflichtverteidiger und gewährte ihm verfassungskonform die vollständige Akteneinsicht.
Auf die Beschwerde des Betroffenen hin, hob das Landgericht Bonn im August 2010 die Durchsuchungsanordnung des Amtsgericht Bonn auf. Nach Auffassung des Gerichts sei für deren Erlass das Amtsgericht Rosenheim zuständig gewesen.
AG Bonn – 51 Gs 856/10 – Beschluss vom 8.4.2010 AG Bonn – 72 OWi 299/10 – Beschluss vom 07.9.2010 AG Bonn – 80 OWi 222/11 – Beschluss vom 8.6.2011 LG Bonn – 22 Qs 78/10 – Beschluss vom 10.08.2010 siehe auch Mitteilung vom 24.4.2011 (RR)
11.05.2011: § 148 TKG - § 149 TKG - § 55 TKG - § 2 AfuG - BOS Funk - Notfunk - Amateurfunk - Abhörverbot
Nachdem eine funktechnische Störung auf einer BOS Einsatzfrequenz bei dem FIS Weltcup-Skispringen in Willingen am 5 Februar 2010 teilweise die medizinische Versorgung und Sicherheit von Teilnehmern und Besuchern in Gefahr brachte, errichtete die dort offiziell mit zur Gefahrenabwehr eingebundene NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. durch ihren technischen Leiter ein mobiles Amateurfunkgerät und nahm dieses auf einer BOS Einsatzfrequenz in Betrieb.
Bald darauf gelang es dem ebenfalls vor Ort befindlichen Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur die Ursache der Störung ausfindig zu machen und zu beseitigen. Anschließend eilten die Beamten der Behörde zum Standort der NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. und verlangten die Herausgabe eines Amateurfunkhandfunkgerätes aus einem verschlossenen Fahrzeug, während sie das benutzte Mobilfunkgerät am Einsatzort beließen.
Die Bundesnetzagentur erstattete gegen den technischen Leiter des NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. Anzeige wegen Verstoßes gegen das strafbewehrte Abhörverbot. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Daraufhin erließ die Bundesnetzagentur einen Bußgeldbescheid über 500 EUR und warf dem Mitglied des NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. vor, eine BOS Frequenz mit einem Amateurfunkgerät ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben. Der Betroffene legte Einspruch ein und ließ sich unter anderem dahingehend ein, dass Funkamateure bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe "Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen" die für den BOS Funk vorgesehenen Frequenzen mit Amateurfunkstellen bzw. Amateurfunkgeräten nutzen dürfen.
Das Amtsgericht Bremen stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und legte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen, zu denen die Kosten des Verteidigers gehören, auf. AG Bremen – 73 OWi 170 Js 30807/10 793/10 – Beschluss vom 04.05.2011 (RR)
24.04.2011: § 9 AfuG – § 36 OwiG - § 162 StPO – Frequenznutzung – Funkamateur - Rufzeichenzuteilung – Bußgeldstellen – Zweigstellen
Auf Antrag der Außenstelle Rosenheim der Bundesnetzagentur, die nach Angaben der Behörde in dem Antrag ihren Sitz in Köln bei der dort befindlichen Außenstelle haben soll, erließ das Amtsgericht Bonn im April 2010 eine Durchsuchungsanordnung gegen einen Funkamateur in Bayern wegen des Verdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a und 2 AFuG.
Der Funkamateur soll nach Rückgabe und anschließender Rücknahme des Rufzeichens durch die Behörde mit seinem ursprünglich zugeteilten Rufzeichen weiterhin Funkbetrieb durchgeführt und den Amateurfunkdienst gestört haben.
Das Amtsgericht Bonn bestellte dem Betroffenen einen Pflichtverteidiger. Auf dessen Beschwerde hin, stellte das Landgericht Bonn fest, dass die Durchsuchungsanordnung und die Durchsuchung rechtswidrig war, denn zuständig für den Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung wäre nicht etwa die Außenstelle Köln, sondern die Außenstelle Rosenheim und für den Erlass der Durchsuchungsanordnung demzufolge das Amtsgericht Rosenheim gewesen.
AG Bonn – 51 Gs 856/10 – Beschluss vom 8.4.2010 LG Bonn – 22 Qs 78/10 – Beschluss vom 10.08.2010 (RR)
24.04.2011: § 149 TKG - § 55 TKG – Frequenznutzung - mobile GSM Repeater
Nachdem ein eingetragener Verein (e.V.) mit Sitz in Düsseldorf im Jahre 2009 einen sogenannten mobilen GSM Repeater errichtet hatte um einige Versorgungslücken auf dem Grundstück zu schließen, war bald darauf der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur zur Stelle. Weil aus dessen Sicht der Betrieb derartiger GSM Repeater nicht erlaubt und zudem Störungen in einem GSM Netz aufgetreten sein sollen, erließ die Behörde im September 2009 einen Bußgeldbescheid gegen die Betreiber. Das Amtsgericht Bonn stellte im März 2010 das Verfahren gemäß § 47 OwiG auf Kosten der Staatskasse ein. Es hielt eine Ahndung nicht für geboten.
AG Bonn – 74 Owi 52/10 – Beschluss vom 04.03.2010
24.04.2011: § 148 TKG – Abhörverbot – BOS Funk – Amateurfunkgerät
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main leitete im März 2010 gegen einen Funkamateur ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abhörens von Nachrichten des Polizeifunks ein. Nach Angaben eines Zeugen soll der Beschuldigte die Tat in seinem auf einem Parkplatz stehenden Fahrzeug begangen haben. Die von dem Zeugen gerufene Polizei beschlagnahmte das Amateurfunkgerät, bei dem die Scan Funktion eingeschaltet war. Mit Zustimmung des Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen geringer Schuld ein und er erhielt sein Funkgerät zurück (RR).
24. 04.2011: § 14 EMVG - § 3 EMVG - Amateurfunk - Störungen - Weidezaun
Seit 2004 wurde einem Funkamateur die Teilnahme am Amateurfunkdienst auf den Frequenzen der Kurzwelle durch ein Weidezaungerät während dessen saisonalen Betriebszeiten nahezu unmöglich gemacht. Der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur (PMD) ermittelte den Betreiber des Zaunes und gab ihm im Jahre 2004 und noch einmal im Jahre 2008 auf, die Störungen zu beseitigen. Erfolgreich, denn bis heute sind keine Störungen mehr aufgetreten (RR).
24. 04.2011: § 145 StGB - § 148 TKG - § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG - CB Funk mit Amateurfunkgerät
Kurz nachdem ein CB Funker im Sommer 2008 mit einem Amateurfunkgerät auf dem Köterberg den Funkbetrieb auf einer für den CB Funk zugewiesenen Frequenz mit dem selbstgewählten Rufzeichen “ROTER BARON” aufgenommen hatte, erschien ein Polizeibeamter und beschlagnahmte das Funkgerät. Er soll die auf dem Köterberg befindliche BOS Funkstelle gestört und dadurch den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen und des Abhörens von Nachrichten verwirklicht haben. Das Amtsgericht Detmold bestätigte die Beschlagnahme wegen des Verdachts des Abhörens von Nachrichten. Das Ermittlungsverfahren wurde im Januar 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und an die Zweig- und Bußgeldstelle Mülheim der Bundesnetzagentur zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abgegeben. Der erfahrene Sachbearbeiter der Bundesnetzagentur erkannte bei dem Sachverhalt kein ordnungswidriges Verhalten und gab das Amateurfunkgerät an den betroffenen “ROTEN BARON” heraus .
AG Detmold - 2 Gs 1122/08 - Beschluss vom 20.08.2008 (RR).
10.01.2010: § 15 FTEG - § 3 FTEG – § 8 GPSG – Vertriebsverbot - Rückruf - Warnhinweis - Bestimmtheitsgebot
Die Behörde ist ermächtigt, einen Rückruf und Warnhinweis für Funkanlagen anzuordnen, wenn diese nicht den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen gewährleisten. Dies ist bei Funksteckdosen der Fall, von denen eine nachgewiesene Brandgefahr ausgeht.
§ 1 Abs. 3 GPSG ordnet die Subsidiarität des GPSG gegenüber anderen der Gesundheit und Sicherheit dienenden Vorschriften an. Das FTEG ist lex specialis im Verhältnis zum GPSG. Entscheidungen der Behörde müssen dem Bestimmtheitsgebot und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie darf nicht dem Adressaten einer Maßnahme überlassen, welche konkrete Maßnahmen geeignet, erforderlich und im Verhältnis zu dem von ihr angestrebten Ziel angemessen sein soll. Er würde sonst Gefahr laufen, Aufwendungen zu tätigen, welche die Behörde im Nachhinein für unzureichend erachtet.
VG Köln - 1 L 1158/08 – Beschluss vom 28.08.2008; OVG NRW - 13 B 1461/08 – Beschluss vom 06.11.2008, in: www.justiz.nrw.de
17.09.2007: § 8 EMVG – Anforderungen EC Erklärung – Grenzen der Befugnisse - Störungen
In dem Verfahren der Behörde gegen einen Hersteller von Inhouse-PLC-Modems ging es um den Inhalt einer Konformitätserklärung, welche auf der Bescheinigung einer benannten Stelle basierte und die Frage, ob und unter Anwendung welcher Messverfahren die EN 55022 einschlägig ist.
Die Behörde begehrte die Ausstellung einer anderslautenden Konformitätserklärung. Die Kammer erkannte darauf, dass hierfür keine Ermächtigungsgrundlage gegeben ist. Auch eine inhaltliche Überprüfung der Konformitätserklärung des Herstellers oder der Bescheinigung der benannten Stelle hinsichtlich der angewendeten Normen und Messverfahren ist nach dem Gesetz und der Richtlinie nicht vorgesehen. Dies unterläuft die gesetzliche Vermutung und würde den Hersteller zum Objekt einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung machen.
Eine Eingriffsbefugnis setzt vielmehr die positive Feststellung voraus, dass die Schutzanforderungen nicht eingehalten werden. Zwingende Gründe des Allgemeinwohls für ein Abweichen von dem Schutzklauselverfahren lagen nicht vor. Ein unmittelbares Einschreiten der Behörde war nicht erforderlich, weil sie fast baugleichen Geräte nicht beanstandet hat, keine konkreten Störungsmeldungen vorlagen und keine Vergleichsmessungen durchgeführt wurden.
VG Köln - 11 K 4108/06 – Urteil vom 17.09.2007, in: ww.justiz.nrw.de
10.02.2010: § 55 TKG – § 108 VwGO - Anspruch auf Zuteilung von Frequenzen - Überzeugungsgrundsatz
§ 55 TKG begründet ein subjektives Recht auf Zuteilung von Frequenzen. Es besteht ein Rechtanspruch auf Zuteilung von Frequenzen, wenn sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen und verfügbar sind, die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sichergestellt ist (§ 55 Abs. 5 TKG).
Um dem richterlichen Überzeugungsgrundsatz gerecht zu werden, muss das Gericht unter Berücksichtigung des Gesetzes, gemeinschaftsrechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben die unverbindlichen Verwaltungsvorschriften in dem Frequenznutzungsplan einer vollständigen und umfassenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterziehen. Dabei ist zu beachten, dass diese Verwaltungsvorschriften nicht den Inhalt des Gesetzes bestimmen dürfen und auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Willkürverbotes und dem Gebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen müssen.
vgl. BVerwG - 6 B 5.09 - Beschluss vom 24. September 2009, in: www.bverwg.de.
28.01.2010: § 12 FTEG - § 5 BEMFV – grundlegende Anforderung – Messungen und rechnerisches Verfahren
Das VG Minden lässt offen, ob bei der Berechnung der Sicherheitsabständen auch Sendeanlagen in der näheren Umgebung und in rund 100 m Entfernung befindliche Amateurfunkanlagen zu berücksichtigen sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sicherheitsabstände rechnerisch und nicht durch konkrete Messungen ermittelt werden.
Die Grenzwerte der BEMFV sind bestimmt worden, um die „Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen“ sicherzustellen. Diese dienen der Sicherheit von Personen im Bereich der von solchen Anlagen ausgehenden elektromagnetischen Strahlung.
Damit sollen alle sich „im Bereich der Funkanlage aufhaltenden Personen“ vor schädlichen elektromagnetischen Wellen geschützt werden.
VG Minden - 10 L 516/09 - Beschluss vom 28.01.2010
15.12.2009: § 3 AFuG - Agentur widerruft Teilnahme am Amateurfunkdienst
Nachdem die Behörde in den Jahren 1999, 2000 und 2004 gegen einen Funkamateur befristete Betriebsverbote wegen verschiedener Störungen des Amateurfunkverkehrs verhängt hatte und diese bestandskräftig wurden, nahm deren Zweigstelle München im September 2005 zwei weitere Störungshandlungen zum Anlass, dem Funkamateur die Erlaubnis zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu entziehen.
So soll er über 30 Minuten hinweg ein QSO auf einer Relaisfunkstelle durch Aussendung von DTMF-Tönen gezielt gestört und am selben Tag über 30 Minuten lang in einem Funkgespräch sein Rufzeichen nicht genannt haben. Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln hatten keinen Erfolg.
Die Kammer erkannte darauf, dass der Bescheid ermessensfehlfrei, verhältnismäßig und die geahndeten und hinzugekommenen Verstöße ausreichend für den „Lizenzentzug“ seien. Noch im laufenden Verfahren beantragte der Kläger bei der Behörde die Zuteilung eines neuen Rufzeichens. Diese lehnte den Antrag ab und auch die nachfolgende Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Die Kammer befand, dass eine störungsfreie Frequenznutzung durch den Kläger im Sinne von § 55 TKG nicht zu erwarten sei. Die Beurteilung, ob sich der Kläger in Zukunft rechtstreu verhalten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen werde, läge im Ermessen der Bundesnetzagentur.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG NW scheiterte. Der Senat ließ offen, ob § 55 TKG Anwendung findet. Jedenfalls reichen die Verstöße für den Widerruf der „Lizenz“ aus. Dem gesetzlichen Anspruch auf Zuteilung eines Rufzeichens stehe der allgemeine Rechtsgrundsatz dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est entgegen, wonach arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben müsse.
OVG NW - 13 A 1976/09 -, VG Köln - 21 K 5880/08 -, VG Köln 11 K 149/07, in: www.justiz.nrw.de. Siehe auch Meldung vom 01.08.2006
03.09.2008: §§ 89 TKG, 15 FTEG – Vertriebsverbote - Aufzeichnen und Dekodieren von Funksignalen - Abhören
Kurz vor dem Beginn der HAM RADIO 2008 erteilte die Bundesnetzagentur zwei Funkfachhandelsunternehmen mit Sitz in Bremen und Herxheim Vertriebsverbote.
Sie untersagte mit sofortiger Wirkung und unter Androhung eines hohen Zwangsgeldes im Falle der Zuwiderhandlung den Warenverkehr der Produkte SBS-1 des britischen Herstellers Kinetic Avionics Products und der AirNav Radar Box des amerikanischen Herstellers AirNav Systems LLC. Mit dem Gerät werden Mode-S Transpondersignale welche zumeist von zivilen Verkehrsflugzeugen fortlaufend ausgestrahlt werden, empfangen, ausgewertet. Eine aktive Kontaktaufnahme und Kommunikation mit dem erfassten Flugzeug durch Ausstrahlung von Funkwellen ist nicht möglich. Die Behörde begründete das Verbot mit nicht näher dargelegte Möglichkeiten Gefahren terroristischer oder anderer gefährlicher Eingriffe in den Flugverkehr. Auch bestünde der Verwendungszweck alleine darin, das strafbare Abhörverbot nach §§ 148, 89 TKG zu ermöglichen und zu verwirklichen. Zudem würden Angaben zu dieser bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts fehlen.
Im Wege eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO rügte einer der Betroffenen die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verbote und beantragte, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das VG Köln erkannte darauf, dass es sich bei den Geräten um Funkanlagen handelt. Es genügt, wenn ein Gerät Funkwellen empfangen kann. Bereits in diesem Fall findet die von dem Gesetz gemeinte Kommunikation unter Verwendung von Funkwellen statt. Die Kammer hielt das Verbot für offensichtlich rechtswidrig, weil die bestimmungsgemäße Verwendung des Gerätes nicht gegen § 89 Satz 1 TKG 2004 verstößt und deswegen auch nicht gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG strafbar ist. Es sei bereits zweifelhaft, ob die von dem Gerät empfangbaren Signale des Navigationsfunks Nachrichten im Sinne des § 89 TKG sind. Jedenfalls fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Abhörens. Die empfangenen Signale des Flugnavigationsfunks werden durch das mit dem Gerät ausgelieferten Softwareprogramm auf dem Bildschirm eines Personal Computers optisch wie Flugbewegungen auf einen Radarbildschirm in Echtzeit ausgegeben, also sichtbar gemacht. Eine akustische Wahrnehmung des Navigationsfunks oder des Funkverkehrs der Flugzeuge ist mit dem streitgegenständlichen Gerät nebst mitgelieferter Software nicht möglich. Damit fehlt es zumindest an dem Tatbestandsmerkmal des Abhörens von Nachrichten, denn das Abhören ist bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das unmittelbare Zuhören sowie das unmittelbare Hörbar-Machen einer Nachricht. Maßgebend ist also die tatsächliche akustische Wahrnehmbarkeit des durch Funkwellen übermittelten Inhalts, sodass der Betrieb des Geräts "SBS-1" in der hier zur Beurteilung stehenden Ausstattung nicht gegen § 89 TKG verstoßen kann.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FTEG findet keine Anwendung. Die Vorschrift dient dem Schutz und der Gesundheit des Benutzers und anderer Personen bei der Verwendung eines elektrischen Geräts. Damit werden die von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren von der Norm nicht erfasst. Nach der Entscheidung nahm die Bundesnetzagentur sämtliche Vertriebsverbote zurück und musste die Kosten und notwendigen Auslagen in allen Verfahren tragen.
VG Köln – 1 L 1048/08 – Beschluss vom 03.09.2008. (RR)
30.05.2008: § 12 FTEG - § 5 EMFV – Standortbescheinigung – Rechtsnatur - Drittschutz
Das VG Köln hat entschieden, dass die Standortbescheinigung ein selbständiger Verwaltungsakt ist und auch drittschützende Wirkung zugunsten des Eigentümer eines in mehr als 100 Meter von dem Antennenmast einer ortsfesten Sendeanlage befindlichen Grundstücks entfaltet, weil sich das bewohnte Grundstück im Einwirkungsbereich der Funkanlage befindet.
§ 12 FTEG und die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV 2002) dienen ausdrücklich der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern. Die Klage wurde abgewiesen, weil eine gültige Bescheinigung vorgelegen hat, die Grenzwerte nach der 26. BImSchV eingehalten wurden, die Grenzwerte nach der 26. BImSchV sowohl die thermischen wie die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder berücksichtigen und diese ausreichen, um die klagenden Bewohner vor schädlichen Auswirkungen der elektromagnetischen Felder zu schützen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Antennen und elektromagnetische Felder sind bisher wissenschaftlich nicht belegt.
VG Köln - 11 K 5151/06 - Beschluss vom 30.05.2008
01.05.2008: § 149 TKG - § 36 OWiG – § 162 StPO - Bußgeldstellen der BNetzA sind Zweigstellen
Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 149 Abs. 3 TKG die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 149 Abs. 1 TKG zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Bußgeldstellen der Bundesnetzagentur sind Zweigstellen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG und der RL 2006/ 24/ EG vom 21. Dezember 2007 zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 16. 4. 2008 - 2 ARs 74/ 08, in: www.lexetius.com).
11.08.2006: VG Köln & OVG NRW: Erhebung von Beiträgen nach dem EMVG ist rechtswidrig
Das VG Köln hatte am 11. August 2006 über die Widersprüche von zwei Funkamateuren und einer Vielzahl anderer Betroffener gegen die EMV-Beitragsbescheide der Jahre 1999 bis 2002 zu entscheiden.
Die Kläger waren der Ansicht, dass die Bescheide gegen das Kostendeckungsprinzip, das Bestimmtheitsgebot, gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen würden. In der mündlichen Verhandlung gab der Vorsitzende der Bundesnetzagentur zu verstehen, man könne aus den vorgelegten Kostenaufstellungen nicht nachvollziehbar erkennen, was sich im Einzelnen hinter den Kostenpositionen verberge. Der im Gesetz geforderte Zusammenhang werde nicht erkennbar. Am Beispiel der Kostenposition für den Amateurfunkdienst rügte das Gericht die fehlende Ermächtigungsgrundlage und die Nachvollziehbarkeit für die Kostenpositionen der Gemeinkosten und Pauschalumlagen. Es dürften nur Kosten umgelegt werden, die mit einer bestimmten Tätigkeit in Zusammenhang stünden.
Der Amtsermittlungsgrundsatz gebiete nicht, der einfachen Behauptung der Behörde, wonach diese an der Leistungserbringung beteiligt sei und ein mittelbarer Leistungsbezug bestünde, weiter nachzugehen. Das Gericht nannte beispielhaft die von der Behörde einbezogenen Kosten der Präsidenten der Bundesnetzagentur.
Angemerkt wurde auch, dass die von der Behörde vereinnahmten Gerichtskosten und Auslagen in keiner Kostenaufstellung auftauchen würden; auch sei kein plausibler Kostenschlüssel erkennbar.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Behörde den Nachweis an der Leistungserbringung schuldig geblieben sei; auch könne es nicht angehen, dass die Bundesnetzagentur nach ihrem eigenen Vortrag in der Lage sei, genauere Kostenaufstellungen zu liefern, dies ihr aber zu aufwendig sei. Die Bundesnetzagentur sei nun mal kein Wirtschaftsunternehmen, sondern eine Behörde und an das Gesetz gebunden, bemerkte die Kammer.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger stellten den Antrag auf Aufhebung der Bescheide. Die Bundesnetzagentur stellte den Antrag die Klagen abzuweisen. Das VG Köln erklärte die Bescheide für rechtswidrig. Der Antrag der Behörde auf Zulassung der Berufung bei dem OVG NW wurde zurückgewiesen. In den Gründen finden sich Erwägungen zum Amateurfunkdienst wieder, welche der zukünftigen Erhebung von Beiträgen für den Amateurfunkdienst entgegenstehen können.
VG Köln 11 K 6433/04, 11 K 6448/04 u.a. (RR)
01.08.2006: § 3 AFuG - Art. 20 IV GG - Widerruf der Amateurfunkzulassung - Widerstandsrecht gegen Staatsverwaltung
Das VG Köln hat im August 2006 die Klage eines Funkamateurs gegen die Entziehung seines personengebundenen Rufzeichens und seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch die Bundesnetzagentur abgewiesen.
Die Behörde warf dem Funkamateur vor, mehrfach unbemannte Daueraussendungen über 24 Stunden am Tag, teilweise mittels Musikeinlagen, Mitschnitten anderer Radiosendungen und Sprachbeiträgen, ausgesendet zu haben. Er wurde daraufhin von der Behörde angemahnt. Ferner soll ihn der Verantwortliche einer Relaisfunkstelle für einen Monat wegen Störungen von der Teilnahme am Funkbetrieb ausgeschlossen haben. Auch soll er den Polizeifunk gestört haben.
In der Folge erteilte die Bundesnetzagentur ein befristetes Betriebsverbot gegen das der Betroffene Widerspruch einlegte. Über den Widerspruch entschied die Behörde bis zum Ablauf der Frist nicht und stellte das Verfahren ein.
Der Betroffene soll sein Verhalten fortgesetzt haben und es soll zu weiteren Störungen gekommen sein. Auch soll er über Funk Audio CDs zum Verkauf angeboten haben. An einem weiteren Tag soll er mehrstündige Aussendungen vorgenommen haben, obwohl er sich teilweise zeitgleich in der Außenstelle der Behörde aufgehalten haben soll.
Wegen des unbemannten Betriebes entzog die Bundesnetzagentur im Oktober 2004 dem Betroffenen das Rufzeichen und die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Der Kläger gab den unbemannten Funkbetrieb zu und ließ sich unter anderem dahingehend ein, dass der Amateurfunk ein wichtiger Bestandteil seines Lebens sei und er den Kontakt zur Außenwelt durch den Amateurfunk brauche. Er vertrat die Ansicht, dass das unbemannte Betreiben des Senders nach dem Amateurfunkgesetz nicht verboten sei und das Verbot seine grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit einschränke. Auch müsse er die Amateurfunkverordnung nicht beachten, da diese kein Gesetz darstelle. Alle Macht gehe vom Volke aus, da der Funkamateur das Volk sei, könne er auch selbst alle notwendigen Entscheidungen treffen.
Er betrachte das Aussenden von Radiosendungen als Notwehr.
Im Übrigen könne nicht die Bundesnetzagentur, sondern höchstens die ITU in Genf ihm die Lizenz entziehen. Die Bundesnetzagentur wies unter anderem darauf hin, dass der Kläger schon mehrfach aufgefallen und es zu befürchten sei, dass es zu weiteren Rechtsverstößen kommen werde.
In den Urteilsgründen führte das Gericht aus, dass die Bundesnetzagentur zuständig sei und die ITU die unterschiedlichen nationalen Interessen koordiniere, aber keine innerstaatlichen Befugnisse habe. Als Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Nr. 3 AFuG ergebe sich, dass mit einem personengebundenen Rufzeichen keine fernbediente und automatisch betriebene Funkstelle betrieben werden dürfe. Die Grenzen des Ermessens seien nicht überschritten worden, weil der Kläger langjährig und immer wieder gegen die Gesetze und Verordnungen verstoßen habe, Störungen des Polizeifunks zu erheblichen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen, er bereits ein befristetes Betriebsverbot erhalten und dies zu keiner Verhaltensänderung geführt habe. Eine objektive Notlage habe nicht bestanden.
Die Uneinsichtigkeit des Klägers gebiete dem Interesse der Allgemeinheit an einem störungsfreien Funkverkehr Vorrang vor den Interessen an der weiteren Teilnahme am Amateurfunk einzuräumen. Dass die Teilnahme am Amateurfunk für den Kläger subjektiv von Bedeutung sei, rechtfertige keine andere Entscheidung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Betroffene sich anwaltlich hat vertreten lassen.
VG Köln - (11 K 5205/05) - Urteil vom 04. August 2006, in: www.justiz.nrw.de
10.05.2006: § 202a StGB – Verbreitung BOS Informationen „Funkmeldesystem.de“
Verschiedene Staatsanwaltschaft haben in den vergangenen Jahren mehrfach Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber W. der Homepage www.funkmeldesystem.de - die Quelle für Informationen über deutsche BOS - eingeleitet.
Regelmäßig wurde ihm das "Ausspähen von Daten" (§ 202a StGB) und die "Verbreitung interner Behördeninformationen" vorgeworfen. In einem Fall soll er auf der Seite den Tarnschieber der niedersächsischen Polizei zum Download angeboten haben. Der "Tarnschieber" ist ein Zahlenschlüssel, mit dem Nachrichten im niedersächsischen Polizeifunk codiert werden.
Abgesehen davon, dass die Veröffentlichung von Informationen Dritter, gleich welchen Inhalts, den Tatbestand des § 202a StGB nicht verwirklicht, sind die veröffentlichten Informationen ohnehin seit Jahren in frei erhältlichen Fachbüchern oder an anderen Orten publiziert. Alle Ermittlungsverfahren wurden stets nach § 170 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Presse- und Informationsfreiheit aus Art. 5 GG eingestellt. Vgl. hierzu auch BVerfG - 1 BvR 538/06 – Urteil vom 22. November 2006 – „CICERO“. (RR)
30.03.2006: § 149 TKG – CB Funk – Leistungsverstärker – Senderausgangsleistung - Freispruch
Besuch von zwei PMD-Agenten der BNetzA und von zwei Polizisten erhielt ein CB-Funker aus Beckum im Dezember 2004. Er soll wenige Minuten zuvor mit einem „unzulässigen Funkgerät“ auf einer dem CB-Funk zugewiesenen Frequenz mit überhöhter Leistung Funkbetrieb durchgeführt haben.
Bei der Hausdurchsuchung wurde ein ausgeschaltetes, betriebsbereites, handwarmes und mit BZT-Zulassungskennzeichen versehenes Funkgerät vorgefunden und dessen Senderausgangsleistung gemessen, die mehr als 30 Watt betragen haben soll.
Gegen den daraufhin ergangenen Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur in Höhe von 300,00 EUR ließ der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch einlegen.
Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30. März 2006 wurde der Betroffene von dem Vorwurf freigesprochen, weil von der Verfolgungsbehörde "die äquivalente Strahlungsleistung –ERP – nicht gemessen wurde"
AG Bonn - 71 OWi 185/05 -. (RR)
27.03.2006: § 9 AFuG – Ordnungswidrigkeit - Widerruf und Zuteilung des Rufzeichens
Im Juni 2005 erhielt ein Funkamateur aus Norddeutschland von der Bundesnetzagentur und einen Bußgeldbescheid in Höhe von 200,00 EUR.
Ihm wurde vorgeworfen, vorsätzlich ohne zugeteiltes Rufzeichen im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 3 AFuG eine Amateurfunkstelle betrieben zu haben, obwohl die Zuteilung des Rufzeichens wegen Nichtzahlung der Frequenznutzungsbeiträge widerrufen worden und dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei soll. Das AG Bonn verurteilte den Betroffenen am 27. März 2006 wegen fahrlässiger Tatbegehung zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR. Das Gericht begründete die Änderung des Schuldspruchs sinngemäß damit, dass dem Betroffene die Säumnis des Widerspruchs zuzurechnen sei, er jedoch in einer laienhaften Wertung der Rechtslage den Bescheid für rechtswidrig gehalten und sich als rechtmäßigen Teilnehmer am Amateurfunkdienst betrachtet habe.
Die Regulierungsbehörde hat dem Funkamateur während des Verfahrens jeweils antragsgemäß dessen angestammtes persönliches Rufzeichen wieder zugeteilt und ihm auch die Nutzung der dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzen des 6m - Bandes gestattet.
AG Bonn 73 OWi 505/05. (RR)
01.03.2006 § 148 TKG – Journalisten – Scanner – Abhörverbot – Nachweis
Das Amtsgericht Dortmund erließ im Februar 2005 gegen einen freien Mitarbeiter eines Essener Presseunternehmens einen Strafbefehl.
Ihm wurde vorgeworfen, gegen das Abhörverbot verstoßen zu haben, indem er mit einem Scanner den Polizei- und Feuerwehrfunk abgehört, so davon Kenntnis erhielt, dass in einem Dortmunder Baumarkt ein Brand ausgebrochen sein sollte und sich unmittelbar zu diesem Einsatzort begeben haben soll. Einem vor Ort anwesenden Polizeibeamten fiel auf, dass sich in dem Fahrzeug ein Scanner befand der mit der Stromversorgung des Fahrzeugs verbunden war. Der Scanner wurde sichergestellt.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dortmund erklärte der Journalist, dass er die Information über den Einsatzort telefonisch von einem Informanten erhalten habe. Das Gericht beschloss den Scanner sachverständig begutachten zu lassen und setzte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit aus.
Ohne Begutachtung und einen weiteren Termin zu bestimmen, stellte es das Verfahren später ein.
Amtsgericht Dortmund – 95 Cs 69/05 –. (RR)
09.02.2006: § 1004 BGB – Funkamateur – EMVU - Personenschutz - Ruhestörung
Bei dem Amtsgericht Mosbach saßen sich bei einer Güteverhandlung am 14. September 2005 ein Funkamateur und sein Nachbar gegenüber.
Der Funkamateur wehrte sich gerichtlich gegen rund zwei Jahre andauernde Ruhestörungen des Nachbarn. Der Nachbar klagte auf Unterlassen gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Er warf dem Funkamateur vor, dass seine Antennenanlage für diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen der ganzen Familie verantwortlich sei, wie zum Beispiel Schlaflosigkeit, Kopfweh, Durchfall und psychische Probleme, die alleine von der Existenz der Antennen und nicht durch den Sendebetrieb herrühren würden.
Das Gericht bemerkte, dass es die Beschwerden der betroffenen Nachbarn absolut ernst nehme und auch bei Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch auf eine Duldungspflicht schließen werde. Es stellte in Aussicht, umfangreiche technische und medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. Wegen der besonderen Bedeutung der Sache und aufgrund der vorgebrachten massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen verdoppelte das Gericht den Streitwert und verlagerte damit die Zuständigkeit in der ersten Instanz auf das Landgericht Mosbach.
An der Verhandlung nahmen etwa 40 interessierte Funkamateure als Zuhörer teil. Darunter Funktionäre des DARC e.V. die distanzlos und auffallend den Kontakt und das Gespräch zu den Nachbarn des Funkamateurs suchten.
Schließlich sah sich der Funkamateur dazu veranlasst, ohne eine weitere Gerichtsverhandlung und Beweisaufnahme abzuwarten, sich außergerichtlich mit den Nachbarn dahingehend zu einigen, dass jeder - jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - seine bei Gericht eingereichte Klage zurücknimmt. (RR)
08.02.2006: § 148 TKG – Abhörverbot – Journalisten – Pressefreiheit – POCSAG Aufzeichnungen
Die Staatsanwaltschaft Essen ermittelte Anfang 2005 gegen ein Presseunternehmen mit Sitz in Essen wegen Verstoßes gegen das Abhör- und Mitteilungsverbot.
Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen war eine anonyme Anzeige. In dieser wurde behauptet, in den Redaktionsräumen des Unternehmens und in den Privaträumen des Geschäftsführers und der Firmeninhaberin würden BOS Aussendungen mit Breitbandempfängern abgehört und die Informationen an Kameraleute weitergegeben werden. Sodann würden diese Videoaufnahmen an den Örtlichkeiten anfertigen und das Videomaterial unterschiedlichen Fernsehsendern zum Kauf anbieten. Auf Grundlage einer Anordnung des AG Essen-Borbeck wurden die Geschäfts- und Privaträume durchsucht und dort verschiedene Scanner sichergestellt. Sichergestellt wurde ferner ein eingeschalteter Personal Computer der mit einem Scanner verbunden war, BOS Nachrichten aufzeichnete und die empfangenen Nachrichten auf dem Bildschirm darstellte.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Durchsuchungsanordnung wurde durch Beschluss des LG Essen verworfen. Die Auswertung der auf dem PC befindlichen Software POC32 durch die Polizei ergab, dass der Computer in einem bestimmten Zeitraum pro Tag mindestens 78 POCSAG Nachrichten aufgezeichnet hat. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Essen Anklage und beschuldigte den Geschäftsführer und die Firmeninhaberin des gemeinschaftlichen Abhörens und Mitteilens von Nachrichten gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG in 4680 Fällen.
Das Amtsgericht Essen-Borbeck ließ durch Beschluss vom 05.12.2005 die Anklage zu, eröffnete das Hauptverfahren und bestimmte Termin für die Verhandlung auf den 08. 02. 2006. Der Termin zur Verhandlung fand nicht statt, denn einen Tag vor der Verhandlung wurde der Termin aufgehoben und das Amtsgericht stellte das Verfahren gemäß § 153 StPO ein.
AG Essen-Borbeck - 3 Gs 7/05; Beschluss LG Essen - 26 Qs 80/05 - vom 12.10.2005; AG Essen-Borbeck - 3 Ds 487/05 -. (RR)
30.10.2005: Verwaltungsgebühren des PMD – Messung äquivalenter Strahlungsleistung
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Köln ging es am 18. März 2004 darum, ob die von den PMD-Agenten verwendeten Peil- und Messgeräte geeignet sind, einen Verstoß gegen Frequenznutzungsbedingungen nachzuweisen, die dazu benutzten Funkgeräte zu identifizieren und die Erkenntnisse und Messungen als Beweismittel verwertbar sind.
Drei Hobbyfunker hatten gegen die Gebührenbescheide der Behörde geklagt. Den Funkern war vorgeworfen worden, mit Amateurfunkgeräten im sog. Freenet-Bereich mit zu hoher Sendeleistung und zu großem Hub gesendet zu haben. Die Bußgeldverfahren gegen die Funker waren schon vorher vom Amtsgericht eingestellt worden.
Es ging jetzt nur noch um die Verwaltungsgebühren. Diese hatte die Behörde zunächst auf 2000 DM pro Person festgelegt und später auf 200 DM gesenkt. Die Juristin der Behörde erklärte, die benutzten Messgeräte seien nicht eichfähig und unterliegen auch nicht einer Eichpflicht. Sie berief sich dabei auf das Ergebnis einer Anfrage an die Eichdirektion Rheinland-Pfalz, die der Verteidiger für zu allgemein gehalten, unbestimmt und unverbindlich hielt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige S. führte dazu aus, dass der von Behörde verwendete Messaufbau ohne weitere Kalibrierung bzw. Eichung nicht geeignet sei, elektromagnetische Feldstärken zu messen. Der benutzte Empfänger messe vielmehr Spannungen an seinem Antenneneingang.
Der Inhaber des akkreditieren Messlabors D. bestätigte als technischer Beistand der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen.
Der Verteidiger erklärte weiter, dass es nicht möglich sei, aus dem Zustand eines, längere Zeit nach der Tat beschlagnahmten Funkgeräts, zu schließen, dass mit diesem Funkgerät auch tatsächlich die Tat begangen wurde.
Aufgrund dieser Unsicherheiten riet das Gericht der Behörde die Rücknahme der Gebührenbescheide gegen die Funker an. Das Gericht bezog sich dabei auch auf die Frage, ob die von der Behörde verwendeten Messgeräte neben einer durchgeführten Kalibrierung auch einer amtlichen Eichung zugänglich sind und ob sie deshalb nur im geeichten Zustand verwendet werden dürfen.
Die Behörde nahm daraufhin alle Gebührenbescheide zurück und verzichtete auf weitere Ausführungen des Sachverständigen.
Ende Oktober 2005 sollten die Klagen der Funker gegen die Anordnung der Außerbetriebnahme der Funkanlagen vor dem Verwaltungsgericht Köln verhandelt werden. Zwei Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin nahm die Bundesnetzagentur alle Bescheide zurück, nachdem der Richter zuvor die Sach- und Rechtslage telefonisch mit dem Behördenvertreter und dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger erörtert hatte. Der Verhandlungstermin wurde von Amts wegen aufgehoben.
Durch Beschluss vom 08.11.2005 wurden die Verfahren für erledigt erklärt und der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfahrens in allen Fällen auferlegt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Bundesnetzagentur in zutreffender Wertung der Sach- und Rechtslage die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat.
VG Köln 11 K 7128/04 und VG Köln 11 K 7131/04. (RR)
29.6.2005: § 148 TKG – Abhörverbot – Funkamateur – Generalverdacht
Bei einer Nahbereichsfahndung am 16.05.2005 in Nürnberg wegen eines Einbruchalarms bei einer Firma fiel den Polizeibeamten ein PKW auf, der vor der Firma einparkte und das Licht im Fahrzeug löschte. Bei der Observation konnte der Funkamateur auf dem Beifahrersitz festgestellt werden.
Auf seinen Oberschenkeln hatte er einen funkgeräteähnlichen Gegenstand liegen; auf dem Armaturenbrett lag noch ein weiteres solches Gerät. Beide Gegenstände waren offensichtlich eingeschaltet, da durch die Polizeibeamten beobachtet werden konnte, dass die Displaybeleuchtung an war. Als sich das Fahrzeug in Bewegung setzte, wurde der Pkw einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Hierbei konnte von den Polizeibeamten erneut festgestellt werden, dass der Beschuldigte weiterhin auf seiner Seite die beiden Funkgeräte liegen hatte. Das Gerät der Marke Y. war angeschaltet und an die Dachantenne des Fahrzeugs angeschlossen; die Kanalfrequenz „7,300“ war eingestellt. Das sichergestellte Gerat der Marke K. war ebenfalls angeschaltet und im Display die Frequenzen „144,225“ und „430,000“ eingestellt. Alle Geräte wurden sichergestellt.
Nach dem Widerspruch des Betroffenen, hat das AG Nürnberg durch Beschluss vom 14.06.2005 die Beschlagnahme von zwei Amateurfunkhandgeräten bestätigt. Nach Auffassung des Gerichtes besteht der Tatverdacht, dass der Funkamateur den Polizeifunk abgehört und damit den Tatbestand des § 148 TKG verwirklicht hat. Zwar sei der Beschuldigte im Besitz der erforderlichen Amateurfunklizenz und die Ermittlungen hätten zwischenzeitlich ergeben, dass das Abhören der oben genannten Frequenzen erlaubt war. Aufgrund der Gesamtumstande (Einbruchsalarm, Aufenthalt unmittelbar in vermeintlicher Tatortnahe) besteht jedoch der dringende Verdacht, dass vorliegend ein unzulässiges Abhören von Nachrichten, des Polizeifunks, stattgefunden hat. Die Sicherstellung der Funkgeräte ist erforderlich, um eine Auswertung durch die Regulierungsbehörde dahingehend zu ermöglichen, ob nicht erlaubte Frequenzen in dem Funkgeräten gespeichert waren bzw. sind. Insofern kommen die Geräte als Beweismittel, aber auch unter Umstanden als Einziehungsgegenstande in Betracht.
Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde ein.
Das AG Nürnberg hob den Beschluss am 19.07.2005 auf und der Funkamateur erhielt seine Geräte zurück. Am 27.07.2005 stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
AG Nürnberg - 57 Gs 6318/2005 –. (RR)
13.05.2005: § 49 TKG – CB Funk mit Leistungsverstärker – Belehrung durch PMD Agenten
Besuch von der Behörde erhielt im Oktober 2004 ein Funker aus Stolberg bei Aachen. Sie übergab ihm eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Eschweiler, wonach er verdächtig sein soll, "eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben". Bei der Hausdurchsuchung wurde ein Kurzwellentransceiver sichergestellt. Im Januar 2005 erhielt er von der Behörde einen Bußgeldbescheid in Höhe von 400,00 EUR. In diesem warf man ihm vor, im September 2004 und unbestimmte Zeit vorher einen Leistungsverstärker ("Brenner") auf einer dem CB-Funk zugeteilten Frequenz benutzt zu haben.
Als Beweismittel berief sich die Behörde u.a. auf eine Aussage des Betroffenen während der Hausdurchsuchung, wonach er den Betrieb eines "unzulässigen Mobilfunkgerätes" mit einem "unzulässigen Sendeendverstärker" zugegeben habe, diese Geräte jedoch von ihm veräußert worden seien. Auch soll er eingestanden haben, über einen Zeitraum von vier Wochen den Kurzwellentransceivers betrieben zu haben.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn am Freitag den 13. Mai 2005 bestritt der Betroffene, ein derartiges Geständnis abgegeben zu haben. In der Beweisaufnahme und nach Vernehmung eines der PMD Agenten blieb offen, ob der Betroffene tatsächlich ein Geständnis abgegeben hat. Jedenfalls stand zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Betroffene vor Abgabe der umstrittenen Äußerungen nicht belehrt wurde (§ 136 StPO).
Daraus ergab sich ein Beweisverwertungsverbot und das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 47 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein.
Amtsgericht Bonn – 76 OWi 122/05 – Beschluss vom 13. Mai 2005. (RR)
10.05.2005: § 149 TKG – CB Funk mit Leistungsverstärker – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die Behörde stellte im Juni 2004 einem Funker aus Leverkusen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 400,00 EUR zu und warf ihm in diesem vor, im März 2004 und unbestimmte Zeit vorher einen Leistungsverstärker ("Brenner") auf einer dem CB-Funk zugeteilten Frequenz benutzt zu haben. Zuvor erließ das Amtsgericht Leverkusen antragsgemäß einen Durchsuchungsbefehl. Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde ein in der Ausgangsleistung regelbarer Leistungsverstärker mit einem maximalen Verstärkungsfaktor 10 sichergestellt.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn am 09.Mai 2005 erklärte der Betroffene, dass er den "Brenner" zum Ausgleich von Dämpfungsverlusten, verursacht durch überlanges Antennenkabel, eine schlechte Antenne und einen sehr ungünstigen Antennenstandort, benutzt habe; er wollte bei seinen Funkfreunden in der Umgebung genauso gut und mit der gleichen Feldstärke empfangen werden, wie er deren Signale empfängt; gestört habe er niemand und er ging sicher davon aus, dass er die erlaubte äquivalente Strahlungsleistung zu keiner Zeit überschritten habe und die Benutzung eines solchen Gerätes erlaubt sei.
In der Verhandlung rügte der Betroffene u.a. die grobe Art und Weise, mit der einer der Beamten der Behörde – dieser erschien nicht zur Verhandlung –die Funkanlage auseinander nahm. Der Verteidiger des Betroffenen rügte eine Vielzahl von Formfehlern und Ermittlungsdefiziten, insbesondere hegte er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung. Nach seiner Ansicht folge daraus ein Beweisverwertungsverbot.
Ausgiebig und kontrovers wurde zwischen dem Verteidiger und dem Vertreter der Regulierungsbehörde u.a. die Frage diskutiert, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens verhältnismäßig und zur weiteren Wahrheitsfindung geeignet sei. Dem Vorschlag des Verteidigers, das Verfahren einzustellen und einen Verzicht auf die Herausgabe des Leistungsverstärkers zu protokollieren, stimmte der Vertreter der Regulierungsbehörde nicht zu.
Daraufhin protokollierte das Gericht den freiwilligen Verzicht des Betroffenen auf die Herausgabe des "Brenners" und stellte das Verfahren wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Staatskasse ein.
Amtsgericht Bonn – 73 OWi 309/04 – Beschluss vom 09. Mai 2005. (RR)
30.03.2005: Wohnungseigentum – Antennengenehmigung – Mobbing – Bashing – Notfunk
Rolf Dieter, DL 5 JY, aus Solingen ist seit 1967 Funkamateur und bewohnt seit dem Jahre 2000 in Solingen eine Eigentumswohnung mit Balkon im oberen Stockwerk einer Wohnanlage mit insgesamt 128 Wohneinheiten. Er ist ein engagierter und aktiver Funkamateur. Er bekleidet das Amt des Notfunkbeauftragten im örtlichen Funkverein, ist zugleich Beauftragter beim Deutschen Roten Kreuz (DRK), verantwortlich für die Clubstation DF 0 RP, gehört der Vereinigung Funkamateure in Hilfsorganisationen (FiH) an und ist Verbindungsmann zum Stadtdienst der Feuerwehr und zum Katastrophenschutz der Stadt Solingen.
Sein beachtenswertes und herausragendes Engagement als Funkamateur und "DRK-Mann" stößt bei seinen Nachbarn und seinem Hausverwalter indessen auf recht wenig Wertschätzung.
Während der Verhandlungen über den Erwerb der Eigentumswohnung erklärte der Hausverwalter noch, dass Rolf Dieter Antennen für den Amateurfunk errichten dürfe. "So was brauchen wir hier nicht“, sagte der Hausverwalter als Rolf Dieter ihm einen vorformulierten Antennenvertrag vorlegte. Die mündliche Zusage und der lockere und unkomplizierte Umgang mit dem Thema beschleunigten den Entschluss zur Unterzeichnung des Kaufvertrages.
Nachdem Rolf Dieter auf dem Balkon zwei Antennen für 2m und 70cm errichtete und den Funkbetrieb aufnahm, änderte sich die Einstellung des Verwalters beachtlich. Im Jahre 2003 beschwerten sich eine Vielzahl von Miteigentümern bei der Hausverwaltung über Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs. Schnell wurde unter den 128 Miteigentümern das Gerücht verbreitet, dass für diese Störungen einzig und alleine die Amateurfunkstelle verantwortlich sei. Bedrohende Anrufe von Miteigentümern zur Nachtzeit waren die Folge und beunruhigten Rolf Dieter derart, dass er zeitweise ernsthaft um Leib, Leben und Eigentum fürchtete. Er empfand das Verhalten als Mobbing und Rufmordkampagne, zumal sein Vorschlag, die Regulierungsbehörde und die Agenten des PMD zur Aufklärung der Störungen einzuschalten, von den Miteigentümern abgelehnt wurde.
Zur Wahrung seiner Rechtsposition nahm er daraufhin einen Miteigentümer auf Unterlassen verleumderischer Behauptungen in Anspruch. Vor dem Schiedsmann wurde alle Anschuldigungen bestritten und keiner wollte es gewesen sein. Zwischenzeitlich hatte DL 5 JY in Erfahrung gebracht, dass die Hausverwaltung ein privates Unternehmen damit beauftragt hat Messungen vorzunehmen und die Ursache der Störungen aufzuklären, wobei sich im Ergebnis herausgestellt hat, dass seine Amateurfunkstelle als Ursache ausscheidet. Dennoch forderte der Hausverwalter ihn kurze Zeit später auf, die im Balkonbereich installierten "PVC-Rohre“ zu entfernen, weil diese angeblich das Erscheinungsbild des Objektes beeinträchtigten und einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellen würden.
Im März 2004 und nach weiter andauernden Beschwerden von Miteigentümern über angebliche Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfanges erklärte Rolf Dieter auf der Eigentümerversammlung gegenüber dem Hausverwalter, dass er seine Antennen nunmehr auf dem Flachdach an ausgedienten Steigeisen eines Dachaufbaus errichten werde.
Der Hausverwalter – so DL 5 JY – widersprach dem Vorhaben nicht.
5 Monate später im August 2004 forderte die Hausverwaltung den Funkamateur auf, die auf dem Dach installierten Antennen zu beseitigen, weil es erneut zu Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs gekommen, ihm das Betreten des Flachdachs nicht gestattet und die Errichtung der Antennen nicht genehmigt worden sei.
Daraufhin nahm der Funkamateur DL 5 JY anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Der Hausverwaltung wurde verdeutlicht, dass er ein Recht auf Antenne habe, ihm die behaupteten Beeinträchtigungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht zuzurechnen seien, ein Beseitigungsanspruch nicht bestehe und dieser u.a. willkürlich geltend gemacht werde, weil seit Jahren durch ausländische Mitbürger auf dem Dach installierte Satellitenempfangsantennen von der Verwaltung geduldet würden.
Daraufhin ließ die Hausverwaltung im März 2005 über eine Erlaubnis der Installation der Funkantennen durch die Eigentümerversammlung abstimmen. In zutreffender Erkenntnis der Sach- und Rechtslage genehmigte die Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss die Errichtung der Antennenanlage in dem bislang betriebenen Umfang. (RR)
11.03.2005: § 149 TKG – CB Funk mit Leistungsverstärker – Einstellung durch Bundesnetzagentur
Zwei CB-Funkern aus Osnabrück wurde von der Behörde vorgeworfen, im Dezember 2003 Funkbetrieb auf einer zugeteilten CB-Frequenz unter Verwendung von Leistungsverstärkern durchgeführt zu haben. Bei den später erfolgten Hausdurchsuchungen wurden entsprechende Geräte vorgefunden.
Die Verfahren wurden im Februar 2005 vor Erlass eines Bußgeldbescheides von der Behörde gemäß § 47 OWiG ohne Angabe von Gründen eingestellt. (RR)
11.02.2005: § 149 TKG – Musikaussendungen im CB Funk – Allgemeinzuteilung und Art. 103 Abs. 2 GG
Das AG Bonn hat ein von der Regulierungsbehörde gegen einen CB-Funker aus Brühl im Rheinland eingeleitetes Bussgeldverfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Dem Funker wurde vorgeworfen, im August 2004 ein im Frequenzbereich erweitertes CB-Funkgerät, dessen Senderausgangsleistung 5 Watt betrug, auf Kanal 1 über einen Zeitraum von etwa 30 Minuten durch Aussendung eines mit Musik modulierten Träger betrieben zu haben, wobei seine Funkstation nicht besetzt war.
Das Gericht beschränkte die Beweisaufnahme auf die Frage, ob der Betroffene tatsächlich über diesen Zeitraum hinweg Musik ausgesendet hat. Der Beschuldigte erklärte, dass er mit seiner ebenfalls funkbegeisterten Ehefrau die Reichweite einer gerade gekauften Antenne testen wollte. Die Antenne wurde provisorisch an der Garagenwand angebracht. Danach wurde ein Funkgerät auf Kanal 1 mit einem Musikträger in Betrieb genommen, weil zu dieser Tageszeit auf keinem der Kanäle andere Funkfreunde für einen Test erreichbar waren. Gemeinsam fuhren die beiden dann mit dem PKW in Richtung Vorgebirge, um die Reichweite der Aussendung zu testen. Wieder daheim angekommen, unterbrachen sie die Aussendung. Zeitgleich klingelten zwei Beamte der Regulierungsbehörde - beide hatten den Sendebetrieb während einer Dienstfahrt festgestellt und das Signal verfolgt - an der Haustür und begehrten Einlass. Nach Vorzeigen der Dienstausweise wurde den Beamten der Zutritt gewährt. Der Hausherr übergab den Beamten ein CB-Funkgerät. Dieses wurde wieder angeschlossen, die Ausgangsleistung gemessen und danach sichergestellt.
Nach dem Plädoyer des Verteidigers – dieser wies darauf hin, dass die Allgemeinzuteilung auf Grund des § 47 TKG 1996 im Jahre 2003 erlassen wurde, § 47 TKG nach der Verkündung des neuen Telekommunikationsgesetzes am 01.07.2004 weggefallen und durch § 55 TKG ersetzt wurde - stellte das Gericht das Verfahren aus Rechtsgründen ein.
Nach Auffassung des Gerichts findet § 3 Abs. 1 der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk (Vfg. 41/2003) keine Anwendung, weil die Allgemeinzuteilung dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot nicht genüge und ohne Ermächtigungsgrundlage ergangen ist.
Amtsgericht Bonn - 75 OWi 740/04 – Beschluss vom 9. Februar 2005. (RR)
01.02.2005: § 149 TKG – „PMD Flash Raid“ bei 12 FreeNet Funkern im Münsterland
Die Regulierungsbehörde hatte Anfang 2003 im Rahmen einer Razzia zeitgleich bei 11 FreeNet Funkern – diese bereiteten sich über Funk gemeinschaftlich auf die Lizenzprüfung vor und sind im Laufe der Verfahren alle Funkamateure geworden – im Münsterland Hausdurchsuchungen durchgeführt und zahlreiche Amateurfunkgeräte beschlagnahmt.
Ihnen wurde vorgeworfen, mit Amateurfunkgeräten und mit mehr als 500 mW ERP im Free-Net-Bereich Funkbetrieb durchgeführt zu haben.
Im Oktober 2004 standen 6 frisch lizenzierte Funkamateure aus Marl und dem Münsterland vor dem AG Bonn. Alle Funkamateure gaben an, dass sie mit Amateurfunkgeräten gesendet, jedoch genau darauf geachtet haben, dass sie die erlaubte Antennenabstrahlungsleistung einhalten. Die PMD Agenten erklärten, dass sie vor Ort einen „zu großen Hub“ und „sehr hohe Feldstärken“ gemessen haben und dies aus langjähriger Berufserfahrung heraus den Schluss zulasse, dass mit einem „unzulässigen Funkgerät“ und mit „zu hoher Sendeleistung“ gearbeitet worden sei.
Dem Amtsgericht Bonn genügten diese Ausführungen in 5 Fällen nicht und es stellte die Verfahren ein. Die Kosten der Verfahren wurden in allen Fällen der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen Auslagen trugen die Betroffenen in 3 Fällen selbst. In 2 Fällen wurde deren Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet.
An einem anderen Verhandlungstag und durch einen anderen Richter am AG Bonn wurde einer der Funkamateure zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verurteilt. Ohne auf physikalische Einzelheiten einzugehen, glaubte das Gericht an die Berufserfahrung des Beamten und stützte sich ferner auf ein umfassendes Geständnis des Betroffenen, dass er nach angeblicher Belehrung vor einem anderen Beamten abgegeben haben soll. Auch sei er schon einmal wegen eines Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz in Erscheinung getreten. Der gegen das Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde blieb der Erfolg wegen des Geständnisses versagt.
Am 29. November 2004 wurden 2 Fälle der „Münsterland Gang“ vor dem Amtsgericht Bonn verhandelt. Die zuständige Richterin am Amtsgericht Bonn Tagliabu-Jena überzeugte durch eine sorgfältige und verständige Verhandlungsführung, indem sie den für den Tatvorwurf wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten Beachtung schenkte.
Das Begehren des Vertreters der Regulierungsbehörde, das Gericht möge ein Rechtsgutachten mit dem Ziel einholen, festzustellen, dass auf den zugewiesenen Frequenzen nur mit den in der Amtsblattverfügung spezifizierten Funkgeräten gesendet werde dürfe, lehnte das Gericht ab, weil sich die Antwort bereits aus den Gesetzen ergibt. Das Gericht stellte beide Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein. Die zur Verhandlung erschienenen 16 Zeugen – PMD Agenten und Polizeibeamte – wurden ohne Vernehmung entlassen.
Am 06.01.2005 wurde ein weiterer Fall der „Münsterland Gang“ vor dem Amtsgericht Bonn verhandelt. Der Betroffene erklärte, dass er lediglich ein Handfunkgerät mit einer Senderausgangsleistung von etwa 300 mW an einer selbstgebauten Antenne benutzt habe. Da ein solches und geeignetes Funkgerät auch sichergestellt wurde, stellte das Gericht das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein, weil zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden konnte, dass er die zulässige äquivalente Strahlungsleistung an der verwendeten Antenne überschritten hat.
Ein Funkamateur gab im Laufe des Verfahrens auf und beugte sich dem Bußgeld und den danach erhobenen Gebühren für die Peilungen und Messungen.
AG Bonn – 73 OWi 334/04, 73 OWi 308/04, 72 OWi 336/04 u.a. (RR)
30.11.2004: § 149 TKG – CB Funk – Messung ERP – Rücknahme des Bußgeldbescheides
Die Regulierungsbehörde verfolgte einen Kölner CB-Funker mit dem Vorwurf, er habe im Januar 2004 sein CB-Funkgerät mit einem Endverstärker betrieben und die äquivalente Strahlungsleistung von 4 Watt überschritten. Bei der Hausdurchsuchung wurden verschiedene CB-Funkgeräte und eine Transistorendstufe gefunden.
Der Betroffene behauptet, er habe den Endverstärker nicht an einer Antenne, sondern nur an einem Abschlusswiderstand betrieben.
Nachdem das Amtsgericht Bonn in der mündlichen Verhandlung im Oktober 2004 die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen hatte, nahm die Regulierungsbehörde den Bußgeldbescheid mit der Begründung zurück, dass die Kosten eines solchen Gutachtens in keinem Verhältnis zum Tatvorwurf stehen würden. (RR)
23.11.2004: § 148 TKG - Abhören des Polizeifunks – Jugendstrafrecht – neues TKG 2004
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal warf einem 16 jährigen Schüler vor, im September 2003 den Polizeifunk abgehört zu haben.
Der Jugendliche und sein Schulfreund wurden im Rahmen einer Nahbereichsfahndung auf offener Strasse von der Polizei angehalten und einer Leibesvisitation unterzogen. Dabei wurde in der Gesäßtasche des Jugendlichen ein Scanner vorgefunden. Die Beamten schalteten den Scanner ein und hörten den Polizeifunk.
Die ungewöhnlich scharf und kontrovers geführte Verhandlung endete mit einer Einstellung des Verfahrens, weil dem Gericht die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes nicht bekannt war und auch nicht vorlag, der Scanner als Beweismittel in der Verhandlung nicht zur Verfügung stand und der Hauptbelastungszeuge nicht erschienen war. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Beschluss des AG Wuppertal vom 22.11.2004 – 81 Ds 30 Js 707/04. (RR)
12.08.2004: § 149 TKG – Packet Radio – PMR
Die Regulierungsbehörde warf dem Funkinteressierten aus dem Raum Homberg Efze vor, er habe am 02. Juli 2003 mit einem PMR-Funkgerät unbemannt Packet-Radio-Funkbetrieb durchgeführt.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn erklärte er, dass er keinerlei Funkbetrieb auf den PMR-Frequenzen durchgeführt habe, nicht einmal ein solches Funkgerät besitzen würde.
Das Gericht stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse u.a. deswegen ein, weil einfache Vermutungen der Verfolgungsbehörde für einen Tatnachweis nicht ausreichend sein können und der von der Behörde vorgelegte und aufgezeichnete Auszug des Datenverkehrs in Packet-Radio mit dem Datum 02. Juli 2001 versehen war.
AG Bonn 73 OWi 246/04. (RR)
20.07.2004: § 148 TKG – § 353b StGB – BOS Fachjournalist Michael Marten - Veröffentlichung - BOS Frequenzen
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Marburg und des Hessischen Landeskriminalamtes haben am 13.03.2001 das Haus des Marburger Journalisten Michael Marten durchsucht.
Dabei wurden berufliche und private Unterlagen sowie Funkgeräte und Computer im Werte von rd. 18.000 DM beschlagnahmt. Dem Journalisten wird vorgeworfen, in einer Internet-Newsgroup Polizeifunkfrequenzen veröffentlicht zu haben, die die Berliner Polizei bei den Mai-Unruhen 2000 benutzt hatte. Auch soll er automatisiert den Datenverkehr auf BOS-Frequenzen aufgezeichnet haben. Die Staatsanwaltschaft sieht darin eine Beihilfe zur Weitergabe von Dienstgeheimnissen und die Verwirklichung des Abhörverbotes.
Der Hessische Journalistenverband hat gegen die Durchsuchung protestiert. Seiner Auffassung nach habe sich Marten völlig legal verhalten. Die Polizeifunkfrequenzen seien ihm seinerzeit anonym zugefaxt worden und heute nicht mehr aktuell. Eine Hausdurchsuchung aus diesem Grunde sei kaum zu verstehen. Die Rechtsauslegung der Ermittlungsbehörden spräche für ein sehr seltsames Verständnis gegenüber der Presse.
Auch die "Humanistische Union" (HU) erhob Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Die Durchsuchung stellt ihrer Meinung nach eine "unverhältnismäßige Aktion" dar, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Außerdem werde dadurch das grundgesetzlich garantierte Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten ausgehebelt.
In der Berufungshandlung vor dem LG Marburg wurde das Verfahren im Hinblick auf die Presse- und Informationsfreiheit aus Art. 5 GG eingestellt.
vgl. hierzu auch BVerfG - 1 BvR 538/06 – Urteil vom 22. November 2006 – „CICERO“. (RR)
02.06.2004: Amateurfunkstelle stört Fernsehempfang – Ortstermin mit Folgen
Im Jahre 2004 verklagte ein Nachbar in Unna den Funkamateur auf Unterlassung von Fernsehstörungen.
Nach einem Ortstermin bei den Kontrahenten wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Ein Anspruch aus § 1004 BGB scheiterte an § 906 BGB, wonach von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, wenn der Funkamateur sich rechtmäßig verhält, demnach das Amateurfunkgesetz einhält.
Zugegen bei dem Orttermin waren Berufsschullehrer a.D. Arno Weidemann, DL9AH, und Dr. S., als Beistand des Funkamateurs, Dipl.-Ing. Ralf Bürger, DL1DC, für die Regulierungsbehörde und als Prozessbeobachter Dipl.-Ing. Ü.
Im verhandelten Fall waren Streifen im Bild zu sehen, jedoch nur auf 80 Meter in SSB und nur bei mehr als 250 Watt Senderleistung. Während des Ortstermins wurde das für die Störungen verantwortliche Scartkabel zwischen Satellitenempfänger und Fernsehgerät mit mehreren Ferritringkernen versehen, die der Prozessbeobachter dem Kläger auf einen Wink des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hin überließ. Danach waren auf allen Kurzwellenbändern bei über 600 Watt Leistung keine Störungen mehr wahrzunehmen.
Der Vertreter der Regulierungsbehörde bestätigte als sachverständiger Zeuge, dass die gewählte Art der Entstörung die übliche technische Vorgehensweise des PMD sei.
Daraufhin rügte der Verteidiger des Beklagten den Wegfall des Klagegrundes, so dass die Klage des Nachbarn auch deswegen nicht mehr begründet war und verloren ging.
Gegen dieses Urteil legte der Nachbar am 29. Juni 2004 Berufung beim Landgericht Dortmund ein. Das Berufungsgericht sah keinen Grund das Urteil des Amtsgerichts zu beanstanden und erteilte dem Nachbarn einen entsprechenden rechtlichen Hinweis. Daraufhin nahm dieser die Berufung zurück. Das Landgericht Dortmund erklärte durch Beschluss vom 25. Oktober 2004 das Rechtsmittel für verlustig und legte dem Nachbarn die Kosten des Rechtsstreits auf.
Am 30. Dezember 2004 verklagte der Nachbar den Funkamateur erneut vor dem Amtsgericht Unna und beantragte wiederum den Funkamateur zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Betrieb seiner “Sprechfunkanlage“ den Fernsehempfang zu stören. In der Klage führte der Nachbar aus, dass er im November 2004 einen DVB-T Empfänger erworben habe, diesen nunmehr betreibe und der Fernsehempfang durch Aussendungen des Funkamateurs gestört werde. Dies bestritt der Funkamateur, der mittlerweile seinen Wohnsitz verlegt hatte. Daraufhin nahm der Nachbar am 08. März 2005 seine Klage zurück und beantragte, dem Funkamateur die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Funkamateur beantragte, dem Nachbarn die Kosten aufzuerlegen, verwies auf das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 13. Mai 2004 und den dort entschiedenen Streitgegenstand.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 03. Mai 2005 erkannte das Gericht darauf, dass der Nachbar die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies - so das Gericht - entspreche billigem Ermessen, weil dieser bereits in dem ersten Rechtsstreit unterlegen sei.
AG Unna - 16 C 31/04 – Urteil vom 13. Mai 2004. AG Unna - 15 C 934/04 - Beschluss vom 03. Mai 2005. LG Dortmund – 11 S 123/04 – Beschluss vom 25. Oktober 2004. (RR)
05.05.2004: 149 TKG – Aussage gegen Aussage – Vereidigung des PMD Agenten – Verfahrensfehler
Am 21. Juli 2003 verurteilte das AG Bonn einen Funkamateur zu einer Geldbuße von 300 Euro, weil er gemeinsam mit einem anderen Funkfreund während eines Fielddays vorsätzlich mit einem Amateurfunkgerät auf der Frequenz 27,615 MHz gesendet haben soll.
Zur Entscheidung stand ein Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. In diesem wurde dem Funkamateur vorgeworfen, fahrlässig eine Frequenz ohne Zuteilung benutzt zu haben. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Funkamateur aufgrund der unter Eid abgegebenen Aussage eines PMD Agenten der Behörde, wonach der Funkamateur beim Zugriff die Tat spontan gestanden haben soll, was er jedoch heftig bestritt. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher anstatt fahrlässiger Begehung wurde damit begründet, dass er als Funkamateur mit abgelegter Prüfung hätte wissen müssen, dass er auf dieser Frequenz nicht senden darf.
Das OLG Köln hat am 20. Januar 2004 das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bonn zurück verwiesen, weil das Amtsgericht ohne vorausgehenden rechtlichen Hinweis vorsätzliches Handeln angenommen und die angebliche Spontanäußerung des Funkamateurs in den Urteilsgründen fehlerhaft wiedergegeben hat.
Nachdem für die neue Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht weitere Zeugen geladen wurden und das Gericht auf die anstehende und entscheidungserhebliche Aussage-gegen-Aussage-Problematik hinwies, hob das Amtsgericht Bonn am 28. März 2004 den bereits anberaumten Termin auf und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein.
AG Bonn - 73 Owi 241/03 – und OLG Köln - Ss 484/03 -. (RR)
03.05.2004: § 149 TKG – Amateurfunkgeräte im FreeNet – Messung ERP
Das AG Bonn hat am 29. April 2004 zwei von der Regulierungsbehörde gegen Funker aus Gütersloh eingeleitete Bussgeldverfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Den Funkern wurde vorgeworfen, mit Amateurfunkgeräten und mit zu hoher effektiver Strahlungsleistung auf der FreeNet-Frequenz 149,050 MHz gesendet zu haben. Bei den Hausdurchsuchungen wurden Amateurfunkgeräte sicher gestellt; die Beschuldigten bestritten jedoch beide die Tat.
In der mündlichen Verhandlung wurde gerügt, dass der von der Behörde verwendete Messaufbau nicht geeignet sei, elektromagnetische Feldstärken zu messen; auch dürften nur amtlich geeichte Messaufbauten verwendet werden.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige S. erläuterte dem Gericht die technischen und physikalischen Zusammenhänge. Er kam zu dem Schluss, dass der von der Behörde vor Ort verwendete Messempfänger lediglich absolute Spannungswerte an seinem Antenneneingang bestimmen kann. Die so ermittelten und im Verfahren vorgelegten Daten ließen keine Schlüsse auf die absolute Intensität des am Messort vorhandenen elektromagnetischen Feldes – und somit auf die tatsächlich abgestrahlte effektive Leistung – zu.
Das Gericht schließlich ließ die Frage offen, ob das Eichgesetz tatsächlich Anwendung findet. Es gab aber zu bedenken, dass für den hinreichend sicheren Nachweis einer Tat – ähnlich wie bei Radarfallen und Laserpistolen im Straßenverkehr – amtlich geeichte Geräte und ein sorgfältig dokumentiertes und standardisiertes Messverfahren erforderlich seien. Die Verfahren wurden auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
AG Bonn - 71 OWi 483/03 und 72 OWi 353/03 -. (RR)
16.04.2004: § 148 TKG – unerlaubtes Abhören von Nachrichten – Nötigung mit einer Waffe
Das AG Stuttgart Bad Cannstatt hat am 21.03.2003 einen Funkinteressierten und Diplom Ingenieur der Nachrichtentechnik wegen unerlaubten Abhörens von Nachrichten gemäß § 148 TKG in Tateinheit der Nötigung mit einer Waffe zu einer Geldstrafe von 2.100,00 € verurteilt.
Der Beschuldigte hatte den Scanner im September 2001 erworben. Das Gerät wurde im Oktober 2001 bei einem polizeilichen Zugriff auf offener Strasse - das Gerät befand sich in der Jackentasche des Beschuldigten und er hatte eine Ohrhörer angeschlossen und im Ohr - beschlagnahmt. Es blieb in der Hauptverhandlung offen, auf welcher Frequenz der Scanner bei dem Zugriff eingestellt war. Erst bei einer dem Zugriff folgenden Überprüfung durch die Polizei wurde festgestellt, dass in dem Gerät eine Vielzahl von Betriebs-, Sondereinsatz- und Datenstationskanälen der Landespolizeidirektion, sowie Frequenzen von Rundfunksendern gespeichert waren. Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschuldigte zwischen September 2001 und Oktober 2001 in mindestens einem Fall Nachrichten von behördlichen Funkstellen abgehört hat. Ohne weitere Begründung führt das Gericht aus, das Gerät sei einzuziehen, weil anzunehmen sei, dass der Beschuldigte damit weiterhin den Polizeifunk abhören wird.
In der Berufungsverhandlung wurde das Verfahren von dem LG Stuttgart eingestellt.
In der fünfstündigen Verhandlung zu der auch ein Mitarbeiter der Regulierungsbehörde als Sachverständiger geladen war, konnte im Ergebnis nicht festgestellt werden, wer die fast 700 Frequenzen in das Gerät eingespeichert und ob der Betroffene tatsächlich Polizeifunk abgehört hat.
Nachdem die Vorsitzende eine Presseerklärung der AGZ e.V. aus dem Jahre 2000 förmlich zum Gegenstand der Verhandlung machte - in dieser wurde berichtet, dass ein ähnliches Verfahren mit einer Einstellung endete-, wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.
Der Beschuldigte erhält seinen Scanner zurück und muss an eine gemeinnützige Einrichtung 150 Euro zahlen. Die Kosten des Verfahrens und ein Drittel der notwendigen Auslagen für die Verteidigung wurden der Staatskasse auferlegt.
AG Stuttgart Bad Cannstatt - B4 Cs 2278/02 - LG Stuttgart - 41 Ns 134 Js 87141/01 – Beschluss vom 16.4.2004. (RR)
10.01.2004: § 149 TKG – CB Funk – bedenkliche Ermittlungsmethoden der PMD Agenten
Das AG Bonn hat am 16. Dezember 2002 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Düsseldorfer Funkamateur auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Der Funkamateur soll im Jahre 2000 in der Betriebsart SSB auf der Frequenz 27.570 MHz Sendebetrieb durchgeführt haben, dabei soll sein Vorname gefallen sein. Nachdem die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der Amateurfunkstelle des Betroffenen durch das Landgericht Wuppertal für rechtswidrig erklärt worden war und die Geräte von der Regulierungsbehörde herausgegeben wurden, standen die Beweismittel in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung.
Das Gericht hatte nach der Vernehmung der Agenten des PMD und deren Schilderungen über den Ablauf des Einsatzes überwiegende Zweifel daran, ob der Beschuldigte tatsächlich die Tat begangen hat und die Aussendungen von seiner Station und seiner Antenne ausgegangen sind. Für einen Tatnachweis müsse ein erheblich höherer messtechnischer Aufwand betrieben werden, als dies in dem Verfahren geschehen sei. Allein bloße Vermutungen und kriminalistische Erfahrung der PMD Agenten können eine Verurteilung nicht tragen. (RR)
26.08.2003: „Recht auf Antenne“ von deutschen Funkamateuren in EA (Spanien) – Art. 10 EMRK
Während in der Bundesrepublik Deutschland für Mieter und Wohnungseigentümer die Errichtung einer Antennenanlage für die Teilnahme am Amateurfunkdienst grundsätzlich von der Genehmigung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft abhängt und diese oft mit erheblichem Begründungsaufwand erstritten werden muss, ist die Rechtslage für den Funkamateur in Spanien einfacher.
Denn dort wird das Recht auf Freiheit der Telekommunikation aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorbildlich durch das "Ley de Antenas", dem Antennengesetz vom 16. November 1983 umgesetzt.
Gemäß Art. 1 des Gesetzes kann der Inhaber der vorgeschriebenen Genehmigung zur Installation einer Amateurfunkstation auf eigene Rechnung im Außenbereich einer von ihm genutzten Immobilie Antennen für Sendung und Empfang von Funkübertragungen installieren, wenn er befugt ist, eine gesamte Immobilie oder Teile davon zu nutzen.
Gemäß der Art. 2 und 3 des Gesetzes haftet der "aficionado" - der Funkamateur – für alle Schäden die im Zusammenhang mit der Errichtung der Antenne entstehen und ist zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verpflichtet. Das Recht des Eigentümers oder der Eigentümerversammlung, für notwendige Arbeiten an der Immobilie die Beseitigung der Antennenanlage vorrübergehend vorzunehmen mündet in der Verpflichtung, die Antenne danach wieder in einem ähnlichen Zustand zu errichten. Die Bestimmungen über die technischen und mechanischen Anforderungen an die Antennenanlage, sowie über das Genehmigungsverfahren bei dem "Ministerio de Ciencia y Tecnologia" ergeben sich aus dem königlichen Dekret vom 21. November 1986, dem Reglement über die Installation von Antennen, im Originaltitel "Regulación de la Instalación de Antenas".
Gemäß Art. 3 des Dekrets genehmigt das Ministerium zunächst die Beschreibung der Antennenanlage und hört danach den oder die Eigentümer der Immobilie an, wobei für deren Einwendungen allein das königliche Dekret und seine Regelungen maßgebend sind. Gemäß Art. 4 des Dekrets wird danach die Antennenanlage samt Installation ggf. mit den erforderlichen Auflagen genehmigt.
Nach einem Urteil des obersten Gerichts von Katalonien (B14/913) sind nicht die Städte und Gemeinden, sondern das Ministerium für Wissenschaft und Technik für die Genehmigung von Amateurfunkantennenanlagen zuständig.
Ein deutscher Funkamateur (CEPT Class 1), Eigentümer zweier Wohnungen in einem bekannten Ort an der spanischen Küste in der Provinz Girona, hatte auf dem Balkon eine Antenne für den Funkbetrieb auf den Kurzwellenbändern errichtet. Daraufhin hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm aufgegeben, seine "illegale Sendetätigkeit" zu beenden und die "illegal errichtete Antenne" zu beseitigen. Während seiner Abwesenheit wurde die Antenne eigenmächtig demontiert.
Eingaben der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der örtlichen Baubehörde scheiterten, weil diese für die Errichtung einer Antenne für den Amateurfunk nicht zuständig ist. Der Funkamateur beschloss daraufhin, bei dem spanischen Ministerium für Wissenschaft und Technik die Genehmigung für die Errichtung einer Antenne auf dem Dach des Wohngebäudes zu erlangen und legte der Behörde eine entsprechende Beschreibung der Antennenanlage vor. Die Beschreibung und die Installation der Anlage wurden von der Behörde genehmigt.
Auf den Widerspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft hin, nahm der Funkamateur anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gegenüber der Eigentümergemeinschaft begehrte er die Genehmigung der Antennenanlage, sowie Entschuldigungen für das eigenmächtige beseitigen der Antenne und für die Behauptung, seine Teilnahme am Amateurfunkdienst sei illegal.
Daraufhin erschien innerhalb von zwei Tagen ein hochrangiger Abgesandter des Ministeriums vor Ort und verdeutlichte dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft, dass gegen die Errichtung der beantragten Anlage wegen der Bedeutung des Amateurfunks für den spanischen Staat keinerlei Bedenken bestehen und diese daher von der Gemeinschaft zu genehmigen sei.
In der am folgenden Tage stattfindenden Eigentümerversammlung wurde heftig und in einer emotional geladenen Atmosphäre diskutiert. Schließlich kam die Versammlung zu dem Ergebnis, die Entschuldigungen auszusprechen. Daraufhin erhob sich der Funkamateur und erklärte gegenüber der Versammlung, dass er auf die Errichtung der Antenne auf dem Dach im Interesse der Erhaltung des gemeinschaftlichen Friedens verzichtet und sich mit dem Betrieb einer Antenne auf dem Balkon zufrieden gibt.
Nach Sekunden des Staunens und der Verblüffung, erhielt er minutenlangen Beifall von den Teilnehmern der Versammlung, die sich aus den Sitzen erhoben hatten. (RR)
01.08.2003: Nutzung von Amateurfunkgeräten auf Frequenzen des „CB-Funks“
Die Zweigstelle und Bußgeldstelle Bremen der Regulierungsbehörde ein Ermittlungsverfahren gegen einen Funkamateur aus Ahrensburg eingestellt.
Er hatte im März 2003 mit einem Amateurfunkgerät auf der Frequenz 27.555 MHz Sendebetrieb durchgeführt. Daraufhin hat die Behörde aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung dessen Wohnung durchsucht.
Freiwillig und reumütig gab er das Amateurfunkgerät für die Sicherstellung heraus. Der Funkamateur, der am Vortag die Lizenzprüfung abgelegt hatte, gab die Tat zu und versicherte, nicht mehr mit Amateurfunkgeräten im CB-Band zu senden. (RR)
24.07.2003: § 148 TKG – Abhören der Feuerwehr – Missbräuchliche Alarmauslösung – Fehlalarm
Das LG Bremen hat die Rechtswidrigkeit einer durch das Amtsgericht Bremen angeordneten Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts des Missbrauches von Notrufen (§ 145 StGB) und des Abhörens von Nachrichten (§ 148 TKG) festgestellt und diese aufgehoben.
Dem Funkinteressierten und Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr wurde vorgeworfen, er habe im Mai 2002 mittels eines selbstgebauten Senders und dazugehöriger Software eine Fünf-Ton-Folge ausgelöst und dadurch die Feuerwehrleute veranlasst, sich zum Gerätehaus zu begeben. Dort wurde der Fehlalarm festgestellt und sie wurden wieder nach Hause geschickt.
Das Gericht folgte in den Entscheidungsgründen den Ausführungen des Verteidigers, der § 145 StGB nicht für anwendbar hielt, weil das Allgemeininteresse an wirksamer Hilfe in Notsituationen zu keiner Zeit beeinträchtigt war. Das Gericht folgte der Verteidigung auch insoweit, dass die zuvor von dem Beschuldigten auf der Internetseite FMS Quelle für Informationen BOS veröffentlichte Bauanleitung eines solchen Senders und die Zugehörigkeit des Betroffenen zur freiwilligen Feuerwehr keinen hinreichenden Verdacht begründen können.
Der bei der Hausdurchsuchung aufgefundene Sender wurde von der Regulierungsbehörde überprüft. Er hatte lediglich eine Ausgangsleistung von unter 10 mW und war nicht geeignet, auf der Gleichwelle zu senden. Die Behauptung des PMD Agenten, es liege der Verdacht einer Straftat gemäß § 86 TKG vor, wurde von dem Gericht mit dem Hinweis verneint, dass diese Norm nur das Abhören von Nachrichten betrifft, es hier darum aber nicht ginge, weil die Fehlalarme durch die Versendung eines Signals entstanden sind.
Schließlich folgte das Gericht auch der Auffassung der Verteidigung, dass unter Berücksichtigung der Schwere der aufzuklärenden Tat und des Verdachtsgrades, die Hausdurchsuchung u.a. angesichts der geringen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider läuft. Da die weiteren Ermittlungen keine hinreichenden Tatverdacht begründen konnten, wurde das Verfahren gemäß § 170 II StPO endgültig eingestellt.
LG Bremen - 14 Qs 207/03 - Beschluss vom 22. Juli 2003. (RR)
18.07.2003: Journalisten, Scanner und das Abhörverbot des § 148 TKG
Am 19. November 2002 wurde bei einer Verkehrskontrolle in dem Fahrzeug eines Journalisten ein betriebsbereiter, jedoch ausgeschalteter Scanner vorgefunden. Auf der Rückseite des Scanners war ein Zettel aufgeklebt, auf dem sämtliche Kanäle der umliegenden Polizeistationen notiert waren. Diese Frequenzen waren im Gerät auf verschiedenen Speicherplätzen gespeichert.
Die Beschwerde gegen die Beschlagnahme wurde durch das LG Detmold am 03.März 2003 verworfen. Nach Auffassung des Landgerichts bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Beschuldigte gemäß § 148 TKG strafbar gemacht habe. Er habe gezielt Frequenzen abgespeichert, auf denen Nachrichten übertragen werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt seien. Das Gerät sei deswegen als Beweismittel für die weitere Untersuchung von Bedeutung.
Dem Reporter wurde von der Staatsanwaltschaft Detmold vorgeworfen, am 19. November 2002 entgegen § 148 TKG eine Nachricht abgehört zu haben. Das AG Detmold hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Journalisten wegen Abhörens von Nachrichten abgelehnt. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Angeschuldigte den Funkscanner tatsächlich in Betrieb hatte und er selbst die Frequenzen eingespeichert und am 19. November oder früher die gespeicherten Frequenzen abgehört hat. Aus der Entscheidung des 4. Strafsenates des Bayrischen Obersten Landesgerichtes vom 09. Februar 1999 ergibt sich nicht, dass das bloße Beisichführen eines betriebsbereiten Funkscanners mit gespeicherten Frequenzen von Polizeibehörden für die Verwirklichung des Tatbestandes ausreicht, denn in dem dort entschiedenen Fall führte der Angeklagte einen Funkscanner bei sich, der betriebsbereit und eingeschaltet war. Mit einem ausgeschalteten Empfänger kann man keine Naxchrichten abhören.
AG Detmold - 5 Ds 23 Js 9/03 – Beschluss vom 11. Juli 2003. (RR)
07.04.2003 Eigenmächtige Beseitigung von Funkantenne durch Wohnungsverwaltung
Ein Funkamateur aus Frankenthal (Pfalz) traute seinen Augen nicht. Seine Langdrahtantenne, die er an seinem Haus und an einem gegenüberliegenden Haus befestigt hatte und die dort lange Jahre ohne Beachtung hing, fand er fein säuberlich zusammengerollt vor seinem Haus wieder.
Ohne den Funkamateur zu informieren, hatte die Wohnungsverwaltung des anderen Hauses den Langdraht abgehängt. Auf Nachfrage wurde ihm erklärt, man betrachte die Antenne als einen ungenehmigten und nicht nur optisch unerwünschten Eingriff in das Eigentum.
Entgegen des Rates vieler anderer "Sachkundiger" - diese bescheinigten ihm wenig Erfolgsaussichten in dieser Sache - nahm er anwaltliche Hilfe in Anspruch. Im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs wurde ihm wenige Tage später gestattet, die Antenne kostenfrei wieder an dem Haus anzubringen.
Die Geschäftsführerin der Wohnungsverwaltung hat nach Beilegung der Auseinandersetzung die Funkbude des Funkamateurs persönlich aufgesucht, um sich ein Bild von der Tätigkeit des Funkamateurs zu machen und zeigte sich tief beeindruckt. (RR)
15.01.2003: Störung einer Amateurfunkstelle - EMVG 1993
Die Amateurfunkstelle eines Funkamateurs aus Lüdenscheid wurde auf Kurzwelle und auf UKW durch einen Funkenerodierer Tag und Nacht und auch an den Wochenenden gestört.
Die Regulierungsbehörde stellte neben der Störquelle auch die Störwerte auf fast allen Bändern von bis zu 45 db Microvolt/m fest. Im Dezember 2002 klagte der Funkamateur schließlich auf Unterlassen und Beseitigung der Störungen vor dem Amtsgericht.
Während der Verhandlung erkannte das Gericht darauf, dass die Teilnahme am Amateurfunkdienst genauso schutzwürdig sei, wie die Ausübung eines Gewerbebetriebes. Die Parteien schlossen am Ende einen Vergleich in dem sich der Störer verpflichtet hat, den Funkenerodierer zukünftig in einer bestimmten Betriebsart zu betreiben, der bei dem Betrieb der Amateurfunkstelle nur geringe und zumutbare Störungen erzeugt.
Die Regulierungsbehörde wurde gegenüber dem Störer nicht tätig und gab im Vorfeld der Ermittlungen zu erkennen gab, dass sie einer Klage keinerlei Erfolgsaussichten einräume und diese für völlig unnötig halte. (RR)
01.12.2002: § 185 StGB – Beleidigung über Amateurfunk – Packet Radio
Das Amtsgericht Leverkusen hat am 29. November 2002 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Funkamateur abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft Köln hatte den Funkamateur angeklagt, weil er im Februar 2002 in Packet Radio eine Funkamateurin dadurch beleidigt haben soll, indem er unter seinem Rufzeichen in einer Nachricht suggerierte, die Funkamateurin biete Geschlechtsverkehr gegen Geld an. Nachdem im April ihm Rahmen einer Hausdurchsuchung die gesamte Amateurfunkstelle des Funkamateurs beschlagnahmt und dann durch das Landeskriminalamt überprüft wurde - dieses stellte dabei fest, das der Funkamateur mehrfach Rufzeichen Dritter benutzt hatte - lehnte das Gericht nun die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und folgte der Ansicht des Verteidigers, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass jemand, der regen Gebrauch von anderen Rufzeichen macht und ihm diese Möglichkeit vertraut sei, solche Beleidigungen unter Verwendung seines eigenen Rufzeichens aussendet. (RR)
15.10.2002: § 148 TKG - Abhören des Flugfunkverkehrs durch Flugschüler und Funkamateur
Das LG Stuttgart hat am 15.10.2002 als Berufungsinstanz ein Strafverfahren gegen einen Funkamateur wegen Abhören des Flugfunks auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Der Funkamateur und Flugschüler hatte auf der Stuttgarter Messe im November 2001 einen Scanner erworben. Er wurde mit dem Gerät in der Hand vor den Messehallen von der Polizei angehalten und kontrolliert als er das Gerät ausprobieren wollte. In dem Speicher befanden sich zwei Frequenzen, die dem Flugfunk zugeordnet sind. Nach 3 Verhandlungstagen, der Einholung von Sachverständigengutachten und mehr als zweifelhaften Aussagen der Zeugen, wurde der Funkamateur, der das Abhören des Polizeifunks unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf für erlaubt hielt, durch das Amtsgericht am 29.04.2002 wegen Verstoßes gegen das Abhörverbot nach § 148 TKG zu einer Geldstrafe von 400 € verurteilt.
Das Argument der Verteidigung, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass Aussendungen des Flugfunks und des Amateurfunks unterschiedlich zu behandeln seien, konnte nicht widerlegt werden. (RR)
30.07.2002: § 149 TKG – PMD Routinekontrolle – Hausdurchsuchung bei Minderjährigen
Das AG Aichach hat eine Hausdurchsuchung durch PMD Agenten der Bundesnetzagentur Zweigstelle Rosenheim bei einem minderjährigen Hobbyfunker wegen Nutzung der ihm nicht zugeteilten Frequenz 146,170 MHz im Juni 2000 für rechtswidrig erklärt.
Die Beschwerde der Behörde gegen diesen Beschluss wurde von dem LG Augsburg verworfen.
Ohne eine richterliche Durchsuchungsanordnung wurde eine Hausdurchsuchung mit der Polizei durchgeführt. Vorgegeben wurde eine Routinekontrolle der Funkstelle unter Polizeischutz, worauf der Jugendliche Zutritt zum Haus einräumte. Dem Minderjährigen wurde vorgeworfen, unbefugt auf 146,170 MHz mit einem anderen Frequenznutzer Funkbetrieb durchgeführt zu haben. Außerdem vermutete man als Straftat, dass er mit einem "Nachbrenner" senden würde. Die Beamten stellten ein Funkgerät und einen Funkscanner samt Zubehör sicher.
Das AG Aichach sah objektiv eine Hausdurchsuchung die mit Art. 13 GG unvereinbar war.
Die Behörde habe genug Zeit gehabt, um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen. "Gefahr im Verzug" habe nicht vorgelegen. Die von der Behörde im Ermittlungsbericht geschilderten Verdachtsmomente waren nicht ausreichend, um eine Beschlagnahme durch Durchsuchungsbeschluss wegen einer Straftat zu erlassen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der möglichen Verwendung eines Nachbrenners, die in keiner Weise zu Beginn der Ermittlungen belegt war und im Laufe des Verfahrens auch nicht belegt werden konnte. Allenfalls lag ein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit vor. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder Vermutungen, wie sie die Behörde vorgenommen hat, insbesondere hinsichtlich der Verwendung eines Nachbrenners und der Benutzung weiterer Frequenzen, reichen für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ nicht aus.
Das LG Augsburg wies außerdem auf die Missachtung der Minderjährigkeit des Beschuldigten hin. Er sei "weder alleiniger Hausrechtsinhaber noch volljähriger Mitinhaber des Hausrechts in der elterlichen Wohnung". Aus diesem Grunde hätte eine richterliche Durchsuchungsanordnung jedenfalls erwirkt werden müssen.
Daraufhin gab die Behörde die beschlagnahmten Amateurfunkgeräte im März 2001 heraus und erließ im April 2001 gegen den minderjährigen Hobbyfunker und seinen Gesprächspartner – diese waren zum Tatzeitpunkt 17 und 18 Jahre alt und sind mittlerweile Funkamateure geworden – ein Bußgeldbescheid in Höhe von jeweils 100 DM.
Das AG Aichach stellte Ende Juli 2002 die Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein, weil die fehlerhafte Annahme von „Gefahr im Verzug“ ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen könnte, die beiden Jugendlichen strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten sind, beide die Tat während des Ermittlungsverfahrens vollständig eingeräumt haben und durch die in mehrfacher Hinsicht rechtswidrige Art und Weise der Ermittlungen durch die Regulierungsbehörde bereits hinreichend genug bestraft worden sind.
AG Aichach - GS 39/01 – Beschluss vom 02.01.2002 LG Augsburg - Jug Qs 101/02 -. (RR)
20.06.2002: § 149 TKG – Verwendung von Amateurfunkgeräten im FreeNet
Das AG Bonn hat ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Kölner Funkamateur mangels Beweisen auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Vorgeworfen wurde ihm das unerlaubte Senden im Freenet bei 149 MHz mit einem Amateurfunk-Transceiver. Das Gericht befand die von der Behörde vorgelegten Dokumente für nicht ausreichend, um ein persönliches Fehlverhalten des Funkamateurs zweifelsfrei festzustellen. So konnte z.B. keine direkte Zuordnung zwischen der beobachteten mobilen Sendetätigkeit bei 149 MHz und dem im Fahrzeug des Funkamateurs erst Wochen später beschlagnahmten Funkgerät hergestellt werden und nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschuldigte selbst die Aussendungen aus seinem Fahrzeug heraus tätigte oder eine unbekannte andere Person eventuell aus einem anderen Fahrzeug heraus.
Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel daran, ob die Rechtsgrundlagen zur Zuteilung von Frequenznutzungen zur Tatzeit ausreichten, um darauf aufbauend "Schwarzsenden" überhaupt mit einer Ordnungswidrigkeit belegen zu können.
Amtsgericht Bonn - 71 Owi 608/01 – Urteil vom 20.06.2002. (RR)
15.02.2002: AG Mülheim an der Ruhr nicht zuständig - Bußgeldsachen RegTP
Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr hat sich in zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Telekommunikationsgesetz für örtlich nicht zuständig erklärt. Zuständig sei das Gericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz habe.
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 16 Owi 382 Js 556/91 -. (RR)
01.10.2001: § 149 TKG – Hausdurchsuchung - Aussendungen von Piraten bei 6.6 MHz
Am 25. September 2001 hat das LG Augsburg in einem Bußgeldverfahren wegen "Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz" (TKG) eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Augsburg aufgehoben.
Der Betroffene ist lizenzierter Funkamateur. Nach den Beobachtungen der PMD-Agenten durch stationäre Messungen soll er über 2 Jahre hinweg monatlich etwa zwei bis drei Mal für kurze Zeit auf der dem Flugfunk zugewiesenen Frequenz 6,670 MHz Funkbetrieb in der Betriebsart SSB durchgeführt haben, wobei er seinen Vornamen und seinen Standort angegeben und die Ausrüstung seiner Funkstation beschrieben haben soll. Auch sei der Betroffene bereits vor etwa 4 Jahren wegen des gleichen Deliktes in Erscheinung getreten.
Das Amtsgericht Augsburg erließ am 17. August 2001 die beantragte Durchsuchungsanordnung. Rechtlich nicht nachvollziehbar wurde der Beschluss damit begründet, dass der Betroffene "nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen dringend verdächtig sei, Sendeanlagen ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben". Ohne weitere Angaben und Begründungen wurden die "Schwere der Tat" und die eigentliche Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck angenommen, was zur Aufhebung des Beschlusses führte. Auch genügte der Beschluss nicht den Anforderungen des Art. 13 GG, weil der konkrete Tatvorwurf nicht in „zeitlicher und sachlicher Hinsicht individualisiert“ beschrieben wurde.
Landgericht Augsburg - 6 Qs 487/01 – vom 25. September 2001. (RR)
10.09.2000: § 148 TKG – Abhören des Polizeifunks durch Funkamateur
Das AG Leverkusen verurteilte am 4.7.2000 einen Funkamateur zu einer Geldstrafe von 1500 DM, weil er unter Verstoß gegen § 148 TKG mit einem Scanners den Polizeifunk abgehört haben soll.
Die Regulierungsbehörde hatte im März 1999 in anderer Sache eine Hausdurchsuchung erwirkt und dabei einen Scanner vorgefunden, der betriebsbereit war und in dem Frequenzen des Polizei- und Flugfunks eingespeichert waren. Das Gerät war auch auf eine Polizei-Frequenz eingestellt. In seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Leverkusen die Einlassung des Funkamateurs, er selbst habe den Scanner weder programmiert, noch unbefugt Nachrichten abgehört, als bloße Schutzbehauptung gewürdigt.
Vor dem LG Köln als Berufungskammer wurde am 6. September 2000 erneut verhandelt. Die Kammer stellte das Verfahren gemäß § 153 StPO ein und legte die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auf. Das Gericht merkte an, dass das Telekommunikationsgesetz "sehr unglücklich formuliert" sei und dass man für eine Verurteilung eines Täters eigentlich immer "direkt daneben stehen" müsste.
Die Beweisergebnisse reichten weder für eine Verurteilung, noch für einen Freispruch aus. Daher wurde das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts und des Funkamateurs eingestellt.
LG Köln - 155-140/00 - 6. September 2000. (RR)
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