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PIRATENSENDER RADIOPIRATEN ETHERPIRATEN
RADIO CAROLINE, RADIO VERONICA, RADIO BENELUX, REAL FM, MYSTERY RADIO, KONING KEIZER ADMIRAAL, CoolAM RADIO, ORBAN RADIO, RADIO DR TIM, RADIO SPACEMAN, RADIO BARONES, RADIO MERLIN INTERNATIONAL und die vielen, vielen anderen Sendestationen:
Piratensender gehören untrennbar zur Medienlandschaft dazu.
Nach Wolf-Dieter Roth, DL2MCD - Journalist und einst Moderator einer Musiksendung von RADIO CAROLINE - haben die Radiopiraten erreicht, dass es neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk heute privaten Rundfunk gibt, wenn oft auch in schwer erträglicher und zweifelhafter Qualität (vgl. Roth, Piratensender, Siebel Verlag 2003).
Der interessierte Radiohörer findet Radiopiraten in den Frequenzbereichen um 3900 kHz, 6200 bis 6300 kHz auf Kurzwelle, zwischen 1600 und 1700 kHz auf der Mittelwelle und auf UKW (FM).
Eher unspektakulär fällt indessen die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Radiopiraten aus:
§§ 149 I Nr. 10, 55 TKG
Der oder die Betreiber der Funkanlage nutzen eine Frequenz ohne vorherige Zuteilung (Frequenznutzungserlaubnis). Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Frequenz ohne vorherige Zuteilung nutzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EURO geahndet werden. Verfolgungsbehörde ist die Bundesnetzagentur.
Der Prüf- und Messdienst (PMD) der Bundesnetzagentur verfügt über mobile und stationäre Peilsysteme. Deren Messungen und Peilungen können Anhaltspunkte für die nähere Bestimmung des geographischen Standortes des Senders hervorbringen.
An einen Anfangsverdacht, die Zulässigkeit der Erhebung, das Zustandekommen dieser Ermittlungsergebnisse und an deren Dokumentation sind hohe rechtliche Anforderungen zu stellen.
Die Bundesnetzagentur kann bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts Hausdurchsuchungen, Durchsuchung von Kraftfahrzeugen und Beschlagnahmen durchführen. Diese müssen mit Art. 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 des Grundgesetzes, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vereinbar sein.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des oder der Täter und hängt von der Schwere des Eingriffs in das durch das Telekommunikationsgesetz geschützte Rechtsgut (Frequenzordnung), insbesondere von dem Vorliegen einer “signifikanten Störung” anderer Frequenznutzer auf der Nutzfrequenz, ab.
Auf die Inhalte der Aussendungen kommt es aus Rechtsgründen nicht an.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG durch die zuständige Zweigstelle der Bundesnetzagentur oder durch das Amtsgericht dürfte unter sorgsamer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn ein Anspruch auf eine Frequenzzuteilung nach § 55 TKG nicht ganz und gar ausgeschlossen ist und eine “signifikante Störung” nicht vorgelegen hat.
Die Bundesnetzagentur kann dem oder den Nutzern der Frequenz die Kosten für die verwaltungsrechtlichen Amtshandlungen (Messungen und Peilungen) auferlegen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hier geboten (§ 142 Telekommunikationsgesetz).
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