|
PRÜF- UND MESSDIENST (PMD)
Der Prüf- und Messdienst (PMD) ist eine spezielle Verwaltungseinheit der Bundesnetzagentur für besondere Aufgaben. Die einzelnen PMD-Stellen sind an zahlreichen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland verteilt.
Zu den besonderen Aufgaben gehören u. a. die Beseitigung funktechnischer Störungen, die Prüfung von Frequenznutzungen und der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten, die Ermittlung von Frequenznutzungen ohne Zuteilung, sowie Untersuchungen zur Funkverträglichkeit und zur Frequenzplanung. Auch die Prüfung der Einhaltung von Grenzwerten zum Schutz von Personen gehört zu diesen Aufgaben.
Dessen Aufgaben und Befugnisse werden durch die Gesetze, insbesondere durch das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG), das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und das Amateurfunkgesetz (AFuG) bestimmt und begrenzt.
MASSNAHMEN UND SANKTIONEN BEI STÖRUNGEN
Der Gesetzgeber räumt der Bundesnetzagentur einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen und zur Herstellung gesetzmäßiger Zustände gegen Hersteller und Betreiber von technischen Geräten ein. Diese reichen von Betriebseinschränkungen, Stillegungen bis zu Vertriebsverboten und der Anordnung des Rückrufs.
Sie kann hohe Bußgelder verhängen und dem Verantwortlichen die gesamten Kosten (Kostendeckungsprinzip) für technische Messungen, Peilungen und sonstige Amtshandlungen auferlegen. Alle Maßnahmen unterliegen der rechtlichen Nachprüfung anhand des materiellen Rechts und der gesamten Rechtsordnung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Bevor ein Betreiber von Funkanlagen und Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten als Bürger - im Sinne der Bundesnetzagentur als “Kunde” - deren Dienste wegen einer störenden Erscheinung bei dem Betrieb seiner Geräte in Anspruch nimmt, sollte er sich - im Zweifel durch Einholung eines Rechtsrates - darüber vergewissern, dass er nicht am Ende wegen eines nicht gesetzeskonformen Zustandes, des Betriebes oder eines Gerätedefektes zur Kostentragung herangezogen wird. Im Regelfall übersteigen diese Kosten den Wert des benutzten Gerätes.
MELDUNG VON STÖRUNGEN
Die bundeseinheitliche Mehrwertdiensterufnummer - laut Behörde im Festnetz 9ct/min und im Mobilfunknetz max. 42ct/min - des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur für die Aufklärung von Störungen lautet:
0180 3 23 23 23
AUFKLÄRUNG VON STÖRUNGEN
Die Wahrnehmung der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung von Störungen und deren Ursachen, die zu einer Beeinträchtigung des Rundfunk- und Fernsehempfangs, der Teilnahme am Amateurfunkdienst, der Funktions-fähigkeit von Sicherheitsfunkdiensten und anderen Funkdiensten, Funkanwendungen oder sonstigen technischen Geräten führt, bestimmen den Alltag des PMD.
Zur Aufklärung von Störungen kommen neben stationären Mess- und Peilstationen auch besonders ausgestattete Funkmessfahrzeuge und Spezialfahrzeuge zum Einsatz. Zur Ausstattung gehört auch der Staatstrojaner - zu Testzwecken (vgl. SPIEGEL ONLINE v. 11.10.2011).
Bereits an die sorgfältige Aufklärung und Ermittlung der tatsächlichen Ursachen und der Kausalitäten einer störenden Erscheinung sind hohe Anforderungen zu stellen, damit eine rechtliche Überprüfung und Verwertbarkeit der Ergebnisse überhaupt in Betracht kommen kann. Dies betrifft insbesondere das jeweils zugrunde gelegte Verfahren und Messverfahren, vor allem die Ausübung von Betretungsrechten und Mitwirkungspflichten der Beteiligten.
Erst nach einer präzisen und umfassenden technischen Aufklärung kann sich mit der Frage der rechtlichen Relevanz einer Störung, deren Beseitigung und wer für diese Störung als Verursacher herangezogen und mit Sanktionen belegt werden kann, auseinandergesetzt werden.
Angesichts der Vielzahl der Fallgestaltungen hängen staatliche Maßnahmen zur Störungsbeseitigung und der richtige Adressat solcher Maßnahmen von den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls unter Beachtung des Europäischen Gemeinschaftsrechts, der Spezialgesetze, diesen untergeordneter Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, sowie der gesamten Rechtsordnung ab.
Stets verbietet sich eine laienhafte und oberflächliche Wertung hinsichtlich der kausalen Verursachung und der rechtlichen Verantwortlichkeit.
Grundsätzlich gilt:
Den Schutz der Rechtsordnung vor Störungen genießen nur Hersteller und Betreiber von technischen Geräten - insbesondere von Funkanlagen und Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten - die unter Beachtung der grundlegenden Anforderungen hergestellt und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden. Für die tatsächliche Verursachung einer Störung kann nicht im Rechtssinne verantwortlich herangezogen werden, dessen verwendetes technisches Gerät unter Beachtung der grundlegenden Anforderungen hergestellt und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen betrieben wird.
Gleiches gilt, wenn die tatsächliche Ursache der Störung nicht vom gesetzliche Regelungsbereich der grundlegenden Anforderungen umfasst wird.
Der Gesetzgeber räumt der Bundesnetzagentur einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen und zur Herstellung gesetzmäßiger Zustände, insbesondere gegen Hersteller und Betreiber von technischen Geräten, ein. Diese reichen von Betriebseinschränkungen, Stillegungen bis zu Vertriebsverboten und der Anordnung des Rückrufs. Sie kann hohe Bußgelder verhängen und dem Verantwortlichen die gesamten Kosten (Kostendeckungsprinzip) für technische Messungen, Peilungen und sonstige Amtshandlungen auferlegen.
Alle Maßnahmen unterliegen der rechtlichen Nachprüfung anhand des materiellen Rechts und der gesamten Rechtsordnung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Bevor ein Betreiber von Funkanlagen und Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten als Bürger und im Sinne der Bundesnetzagentur als “Kunde” deren Dienste wegen einer störenden Erscheinung bei dem Betrieb seiner Geräte in Anspruch nimmt, sollte er sich - im Zweifel durch Einholung eines Rechtsrates - darüber vergewissern, dass er nicht am Ende wegen eines nicht gesetzeskonformen Zustandes seines eigenen Gerätes zur Kostentragung herangezogen wird. Im Regelfall übersteigen diese Kosten den Wert des benutzten Gerätes.
AUFKLÄRUNG VON FREQUENZNUTZUNGEN
Der Prüf- und Messdienst (PMD) klärt zur Sicherstellung der Frequenzordnung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) auch ohne Vorliegen einer Störung Nutzungen von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung oder entgegen den Bedingungen einer Frequenzuteilung auf. Regelmäßig werden gegen den Nutzer der Frequenz Maßnahmen ergriffen, Bußgelder verhängt und ihm Kosten auferlegt.
Bei allen behördlichen Eingriffen sind eine Vielzahl von rechtlichen Besonderheiten zu beachten. Sie müssen mit der Rechtsordnung im Einklang stehen. An den Nachweis einer rechtswidrigen Frequenznutzung sind hohe Anforderungen zu stellen.
SCHUTZ VON PERSONEN IN ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN
Der PMD der Bundesnetzagentur sorgt sich auch um den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit des Bürgers und seiner “Kunden”. Betreiber von ortsfesten Funkanlagen haben die Bestimmungen und Grenzwerte nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) zu beachten und grundsätzlich Standortbescheinigungen einzuholen.
Wegen der Besonderheiten des Amateurfunkdienstes hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Funkamateure bei dem Sendebetrieb mit ortsfesten Amateurfunkstellen die Einhaltung der Grenzwerte zu beachten und der Behörde Meßprotokolle (Selbsterklärung) vor Aufnahme des Sendebetriebes vorzulegen haben.
Beschwert sich ein Bürger bei der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Einhaltung der BEMFV durch eine Funkanlage, wird er - falls er es nicht schon ist - zu deren “Kunden” indem er mit seiner Beschwerde einen Überprüfungsantrag gestellt und einen Überprüfungsauftrag erteilt hat. Angesichts des hohen technischen und personellen Aufwandes der mit den Messungen von Feldstärken einer Funkanlage verbunden ist, dürfte dies nur dann für den Bürger sinnvoll und verhältnismäßig sein, wenn konkrete Tatsachen einen Anlaß hierfür begründen. Dies dürfte bei bloßen Befürchtungen nicht anzunehmen sein.
|