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Produktsicherheitsgesetz
 
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Rechtsanwalt Michael Riedel

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PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (ProdSG) VOM 8. NOVEMBER 2011
Beschluss 768/2008/EG VOM 9. JULI 2008
VO (EG) 765/2008 VOM 9. JULI 2008
VO (EG) 596/2009 VOM 18. JUNI 2009
RL 2001/95/EG VOM 3. DEZEMBER 2001
RL 2006/95/EG VOM 12. DEZEMBER 2006

NEW LEGISLATIVE FRAMEWORK (NLF)

Der "Neue Rechtsrahmen" folgt konsequent dem "New Approach" und soll durch die VO (EG) 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung und den Beschluss 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten verwirklicht werden. Durch Vereinfachung des Rechts und Verringerung des Verwaltungsaufwand, soll ein effektives Funktionieren des Binnenmarktes und eine Gleichbehandlung der am Markt tätigen Wirtschaftsakteure, eine Harmonisierung der Rechtsinstrumente im Bereich der Marktaufsicht und der Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten herbeigeführt und im Ergebnis die Zuverlässigkeit der CE- Kennzeichnung bewirken werden. Auch soll durch den "Neuen Rechtsrahmens" allgemein die Sicherheit, der Schutz der Gesundheit und der Verbraucherschutz, zudem speziell auch die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Umweltschutz verwirklicht werden.

Die Kommission überwacht die Umsetzung und hat das Schnellinformationssystem RAPEX und eine allgemeine Datenbank im Rahmen des vorläufigen Meldeverfahrens bei Massnahmen gegen gefährliche Produkte erstellt.


UMSETZUNG DES NEW LEGISLATIVE FRAMEWORK

Mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) beruft sich der Bund auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht, das Recht der Wirtschaft, das Arbeitsrecht und den Arbeitsschutz, sowie den Verbraucherschutz. Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bemüht er sich um weitere Verwirklichung des “Neuen Rechtsrahmens”, nachdem er bereits durch das Gesetz über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG) die Verpflichtung zur Schaffung einer akkreditierten Stelle umgesetzt hat. Das Gesetz regelt die Materie über die Sicherheit von Produkten wesentlich neu und ersetzt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).

PRODUKTSICHERHEITSGESETZ

Das neue Produktsicherheitsgesetz berücksichtigt eine Vielzahl von rechtlichen Gesichtspunkten und Erkenntnissen aus Verwaltungsverfahren und auch zum Teil unveröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Vergangenheit.

Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind, auf dem Markt der Europäischen Union zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben werden. Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder in Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemässer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Zuständigkeitsregelungen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes den nach Landesrecht zuständigen Marktüberwachungsbehörden, die mit den für die Kontrolle der Aussengrenzen zuständigen Zollbehörden zusammen arbeiten. Das Produktsicherheitsgesetz ermächtigt die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Massnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Eigenschaften, Aufmachung und Begleitmaterial eines Produkt nicht die Anforderungen des Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfüllen. Behördliche Massnahmen richten sich gegen Wirtschaftsakteur oder Aussteller, gegen Dritte nur dann, wenn ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

RECHT DER GEFAHRENABWEHR

Dieses neue Produktsicherheitsgesetz verlangt von den Bundesländern nicht nur den Erlass landesgesetzlicher Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit und von Verfahrensregelungen im engeren Sinn. Es gibt dem Recht der Gefahrenabwehr eine ganz neue Note und fordert die Beachtung des Rechtstaatsprinzips, des Bestimmtheitsgebotes, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft geradezu heraus.

Dies gilt insbesondere für mit der Eintragung eines Produktes in das Schnellinformationssystem RAPEX und der Verwirklichung von Tatbeständen aus dem umfangreichen Katalog der Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

PRODUKTSICHERHEIT BEI
FUNKANLAGEN UND TELEKOMMUNIKATIONSENDEINRICHTUNGEN

Nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) müssen diese Geräte den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschliesslich der in § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen enthaltenen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen, beachten. Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das Frequenzspektrum effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten. Zuständig für die Überwachung und für Maßnahmen nach diesem Gesetz ist die Bundesnetzagentur.

Die Anwendbarkeit des Produktsicherheitsgesetzes auf diese Warenerzeugnisse hängt in jedem Einzelfall davon ab, ob die Bestimmungen des Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorsehen.

Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hängt in jedem Einzelfall davon ab, ob die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) angewendet werden, nichts anderes vorgesehen ist und Art. 30 GG dem nicht entgegensteht.

Bei Funkanlagen ist im Einzelfall auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten, welches den Schutz bestimmter Rechtsgüter durch von Funkanlagen ausgehenden nichtionisierende Strahlen bezweckt und dessen Ausführung den Ländern obliegt. 

 
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