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RICHTLINIE 1999/5/EG VOM 9. MÄRZ 1999
RADIO AND TELECOMMUNICATIONS TERMINAL EQUIPMENT (R&TTE)
GESETZ ÜBER FUNKANLAGEN UND TELEKOMMUNIKATIONSENDEINRICHTUNGEN (FTEG)

NEW APPROACH & FREIER WARENVERKEHR

Der freie Warenverkehr ist eine Grundfreiheit des Binnenmarktes. Diese Freiheit wird u.a. verletzt durch staatliche Maßnahmen, welchen unmittelbar und mittelbar die Wirkung einer mengenmäßigen Beschränkung des Warenverkehrs zukommt. Es gilt das Diskriminierungsverbot und das Verbot der Errichtung von Handelshemmnissen (Art. 28 EG VERTRAG)

Auf Grundlage des Art. 95 EG VERTRAG wurden mit der Entschliessung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (Amtsblatt Nr. C 136 vom 4/06/1985) die Binnenmarktrichtlinien zur Regelung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten erlassen.

Das neue Konzept („New Approach“) wurde erdacht, um eine flexible, technologieunabhängige Gesetzgebung zu entwickeln, indem man von detaillierten produktspezifischen technischen Anforderungen abrückte und stattdessen nur noch wesentliche bzw. grundlegende Anforderungen für Produkte oder Produktgruppen festlegte, um auf diese Weise die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit aller Wirtschaftsbeteiligten im EWR zu fördern.

Der New Approach wurde später ergänzt durch eine Entschließung zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung.


VERWIRKLICHUNG DES NEW APPROACH: RL 1999/5/EG

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen und den sonstigen Bestimmungen der Richtlinie bei ordnungsgemässer Montage und Unterhaltung und bestimmungsgemässer Verwendung entsprechen.

Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte: Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen und Schutzanforderungen in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit; Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.


HARMONISIERTE EUROPÄISCHE STANDARDS

Die harmonisierten europäischen Normen (EN) stellen für Hersteller und Inverkehrbringer wichtige Kriterien und Anhaltspunkte bereit, damit ein Produkt die grundlegenden Anforderungen mit den Schutzzielen der Richtlinien einhalten kann.

CEN (European Committee for Standardization)
CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardization
ETSI (European Telecommunications Standards Institute)

Die RL 2004/108/EG benennt als Organisationen für Europäische Standards: 

CEN (European Committee for Standardization),
CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardization
ETSI (European Telecommunications Standards Institute).

Das Arbeitsgebiet des CEN umfasst bestimmte Sektoren, wie Luft- und Raumfahrt, Transport, militärische Systeme, Nanotechnologie, Sicherheit und Gesundheit. Das CENELEC befasst sich mit elektrotechnischen Standards. Die RL 1999/5/EG bestimmt für ihren Regelungsbereich das ETSI als zuständig für Standards von Funkanlagen, Telekommunikationsendeinrichtungen, Radio- und Rundfunksystemen.



CE KENNZEICHNUNG

                    

"CE" steht für Übereinstimmung mit den Richtlinien der EU (Conformité Européenne). Bringt ein Hersteller die CE - Kennzeichnung auf einem Erzeugnis an, erklärt er damit verantwortlich, dass dieses alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die CE-Kennzeichnung erleichtert die Aufgabenerfüllung der Behörden.

Die CE Kennzeichnung bekundet nicht, dass ein Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde.


IRREFÜHRENDE KENNZEICHNUNG

     

            CHINESE EXPORT            CE GEPRÜFT

Es dürfen keine anderen Kennzeichen verwendet werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des CE Kennzeichens irregeführt werden können. Verfahren, Maßnahmen und Sanktionen bei Fälschung oder Missbrauch der CE Kennzeichnung richten sich nach den gesetzlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten.


EG KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortliche Person hat für den Benutzer eine EG-Konformitätserklärung (EC-Declaration of Conformity) über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereit zustellen. Es ist erforderlich und auch ausreichend, dass dem Benutzer diese Erklärung in zumutbarer Weise zur Kenntnis gelangen kann.


SONSTIGE ANFORDERUNGEN: RL 1999/5/EG

Hersteller oder Inverkehrbringer müssen ferner für den Betreiber einer Funkanlage Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung bereitstellen. Bei Funkanlagen sind auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung hinreichende Angaben zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats das Gerätt zur Verwendung bestimmt ist. Diese Informationen sind deutlich hervorgehoben anzubringen. Inhalt, Umfang, Ausmass und Verhältnismässigkeit dieser Verpflichtungen sind umstritten.


GELTUNGSBEREICH UND AUSNAHMEN: RL 1999/5/EG

Die Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, es sei denn die Anlagen sind im Handel erhältlich. Aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, und handelsübliche Anlagen die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, gelten nicht als im Handel erhältliche Anlagen.

Funkanlagen, die nicht im Wege der Herstellung und des Inverkehrbringens für den Markt und den Warenverkehr in mindestens einem Mitgliedstaat bestimmt sind, dürfen von Funkamateuren als Amateurfunkstellen betrieben werden und fallen damit aus dem Anwendungsbereich heraus. Für Amateurfunkgeräte, die im Wege der Herstellung und des Inverkehrbringens für den Markt und den Warenverkehr in mindestens einem Mitgliedstaat bestimmt sind, findet die Richtlinie Anwendung.

Für den Betrieb durch Funkamateure indessen nicht, denn diese Amateurfunkgeräte sind nicht mehr im Handel erhältlich. Die Richtlinie findet keine Anwendung, wenn der Funkamateur sonstige Funkanlagen, die im Wege der Herstellung und des Inverkehrbringens für den Markt und den Warenverkehr in mindestens einem Mitgliedstaat bestimmt sind, bestimmungsgemäss als Amateurfunkstelle betreibt.

Eine Funkanlage stellt einen Bausatz dar, wenn sie aus mindestens zwei Einzelteilen besteht und dem bestimmungsgemässen Gebrauch ohne eine weitere Handlung - das Zusammensetzen - nicht zugeführt werden kann. Das Ergebnis der Auslegung dieser Bestimmungen entscheidet über die Anwendung der Richtlinie für die Herstellung und den Betrieb von Geräten durch Funkamateure und Teilnehmer am Amateurfunkdienst.

Die Mitgliedsstaaten dürfen daneben keine gesetzlichen Regelungen treffen, die durch Einschränkungen der Rechte der Funkamateure zu einem Handelshemmnis führen.


UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT: FTEG

Die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ist im Ergebnis lediglich fragmentarisch und insgesamt nicht rechtstaatlich erfolgt.

Entgegen dem Willen des Europäischen Parlaments und der Kommission wurden die Regelungsmaterien, u.a. der RL 1999/5/EG und RL 2004/108/EG unter Einbeziehung des Amateurfunkgesetzes, sachlich kaum nachvollziehbar vermengt. Auch wurden wesentliche Bestimmungen nicht umgesetzt. Dies dürfte verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Zuständige Behörde für die Marktaufsicht, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. Deren Zuständigkeit für die Vielzahl der Regelungsmaterien muss in jeden Einzelfall mit höherrangigem Recht vereinbar sein und darf zudem nicht zu einem Hemmnis für den freien Warenverkehr führen. 


BESONDERE KENNZEICHNUNGEN UND NOTIFIZIERUNG

ALERT SIGN

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmen zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs den Grundsatz, dass gemeinschaftsweit in den Verkehr gebrachte Geräte ohne Einschränkung in Betrieb genommen werden dürfen und lediglich solche Geräte das CE-Kennzeichen tragen sollen. Bis zur endgültigen Verwirklichung dieses Grundsatzes, sollen Geräte, die nicht aus den in der Richtlinie genannten Schutzgründen ohne Einschränkung betrieben werden dürfen, mit dem Alert Zeichen versehen werden. Daneben muss das in Verkehr bringen von Funkanlagen, die nicht gemeinschaftsweit harmonisierte Frequenzen nutzen, der zuständigen Behörde angezeigt werden (Notifizierung).

EC  "NEW APPROACH"

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