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Es dürfen keine anderen Kennzeichen verwendet werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des CE Kennzeichens irregeführt werden können. Verfahren, Maßnahmen und Sanktionen bei Fälschung oder Missbrauch der CE Kennzeichnung richten sich nach den gesetzlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten.
EG KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortliche Person hat für den Benutzer eine EG-Konformitätserklärung (EC-Declaration of Conformity) über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereit zustellen. Es ist erforderlich und auch ausreichend, dass dem Benutzer diese Erklärung in zumutbarer Weise zur Kenntnis gelangen kann.
SONSTIGE ANFORDERUNGEN: RL 1999/5/EG
Hersteller oder Inverkehrbringer müssen ferner für den Betreiber einer Funkanlage Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung bereitstellen. Bei Funkanlagen sind auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung hinreichende Angaben zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats das Gerätt zur Verwendung bestimmt ist. Diese Informationen sind deutlich hervorgehoben anzubringen. Inhalt, Umfang, Ausmass und Verhältnismässigkeit dieser Verpflichtungen sind umstritten.
GELTUNGSBEREICH UND AUSNAHMEN: RL 1999/5/EG
Die Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, es sei denn die Anlagen sind im Handel erhältlich. Aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, und handelsübliche Anlagen die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, gelten nicht als im Handel erhältliche Anlagen.
Funkanlagen, die nicht im Wege der Herstellung und des Inverkehrbringens für den Markt und den Warenverkehr in mindestens einem Mitgliedstaat bestimmt sind, dürfen von Funkamateuren als Amateurfunkstellen betrieben werden und fallen damit aus dem Anwendungsbereich heraus. Für Amateurfunkgeräte, die im Wege der Herstellung und des Inverkehrbringens für den Markt und den Warenverkehr in mindestens einem Mitgliedstaat bestimmt sind, findet die Richtlinie Anwendung.
Für den Betrieb durch Funkamateure indessen nicht, denn diese Amateurfunkgeräte sind nicht mehr im Handel erhältlich. Die Richtlinie findet keine Anwendung, wenn der Funkamateur sonstige Funkanlagen, die im Wege der Herstellung und des Inverkehrbringens für den Markt und den Warenverkehr in mindestens einem Mitgliedstaat bestimmt sind, bestimmungsgemäss als Amateurfunkstelle betreibt.
Eine Funkanlage stellt einen Bausatz dar, wenn sie aus mindestens zwei Einzelteilen besteht und dem bestimmungsgemässen Gebrauch ohne eine weitere Handlung - das Zusammensetzen - nicht zugeführt werden kann. Das Ergebnis der Auslegung dieser Bestimmungen entscheidet über die Anwendung der Richtlinie für die Herstellung und den Betrieb von Geräten durch Funkamateure und Teilnehmer am Amateurfunkdienst.
Die Mitgliedsstaaten dürfen daneben keine gesetzlichen Regelungen treffen, die durch Einschränkungen der Rechte der Funkamateure zu einem Handelshemmnis führen.
UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT: FTEG
Die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ist im Ergebnis lediglich fragmentarisch und insgesamt nicht rechtstaatlich erfolgt.
Entgegen dem Willen des Europäischen Parlaments und der Kommission wurden die Regelungsmaterien, u.a. der RL 1999/5/EG und RL 2004/108/EG unter Einbeziehung des Amateurfunkgesetzes, sachlich kaum nachvollziehbar vermengt. Auch wurden wesentliche Bestimmungen nicht umgesetzt. Dies dürfte verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Zuständige Behörde für die Marktaufsicht, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. Deren Zuständigkeit für die Vielzahl der Regelungsmaterien muss in jeden Einzelfall mit höherrangigem Recht vereinbar sein und darf zudem nicht zu einem Hemmnis für den freien Warenverkehr führen.
BESONDERE KENNZEICHNUNGEN UND NOTIFIZIERUNG
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