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FREIER WARENVERKEHR
Der freie Warenverkehr ist eine Grundfreiheit des Binnenmarktes. Diese Freiheit wird u.a. verletzt durch staatliche Maßnahmen, welchen unmittelbar und mittelbar die Wirkung einer mengenmäßigen Beschränkung des Warenverkehrs zukommt. Es gilt das Diskriminierungsverbot und das Verbot der Errichtung von Handelshemmnissen (Art. 28 EG VERTRAG).
NEW APPROACH
Auf Grundlage des Art. 95 EG VERTRAG wurden mit der Entschliessung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (Amtsblatt Nr. C 136 vom 4/06/1985) die Binnenmarktrichtlinien zur Regelung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Produkten erlassen. Das neue Konzept („New Approach“) wurde erdacht, um eine flexible, technologieunabhängige Gesetzgebung zu entwickeln, indem man von detaillierten produktspezifischen technischen Anforderungen abrückte und stattdessen nur noch wesentliche bzw. grundlegende Anforderungen für Produkte oder Produktgruppen festlegte, um auf diese Weise die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit aller Wirtschaftsbeteiligten im EWR zu fördern. Der New Approach wurde später ergänzt durch eine Entschließung zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung.
HARMONISIERTE EUROPÄISCHE STANDARDS
Die Europäischen Normen (EN) stellen für Hersteller und Inverkehrbringer wichtige Kritierien und Anhaltspunkte bereit, damit ein Produkt die grundlegenden Anforderungen mit den Schutzzielen der Richtlinien einhalten kann.
Die RL 2004/108/EG benennt als Organisationen für Europäische Standards das CEN (European Committee for Standardization), das CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardization und das ETSI (European Telecommunications Standards Institute). Das Arbeitsgebiet des CEN umfasst bestimmte Sektoren, wie Luft- und Raumfahrt, Transport, militärische Systeme, Nanotechnologie, Sicherheit und Gesundheit. Das CENELEC befasst sich mit elektrotechnischen Standards. Die RL 1999/5/EG bestimmt für ihren Regelungsbereich das ETSI als zuständig für Standards von Funkanlagen, Telekommunikations-endeinrichtungen, Radio- und Rundfunksystemen.
Die Übereinstimmung von Geräten mit den grundlegenden Anfor-derungen wird durch interne Fertigungskontrolle oder durch Bewertung einer benannten Stelle nachgewiesen. Die Geräte sind mit dem CE-Zeichen zu versehen.
NEW APPROACH: VERWIRKLICHUNG RL 2004/108/EG
Betriebsmittel sind Geräte und müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemässer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist und sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten zu können. Elektromagnetische Verträglichkeit ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären.
Gerät ist ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann; Geräte sind auch Bauteile und Baugruppen, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
ELEKTROMAGNETISCHE STÖRUNG: RL 2004/108/EG
Elektromagnetische Störung ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte.
Eine elektromagnetische Störung kann auch ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein. Störfestigkeit ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten. Elektromagnetische Umgebung bezieht sich auf alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten: einen Verweis auf diese Richtlinie; die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird; Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft; die Fundstellen der “Spezifikationen”, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird; Datum der Erklärung, sowie Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. Die Beachtung einer „harmonisierten Norm“ ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Übereinstimmung mit einschlägigen harmonisierten Normen begründen die Vermutung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen. Treten im konkreten Einzelfall elektromagnetische Störungen auf, dürfte von einer Einaltung der grundlegenden Anforderungen nicht mehr ausgegangen werden.
Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung — eindeutig hinzuweisen.
GELTUNGSBEREICH: RL 2004/108/EG
Die Richtlinie gilt nicht für Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG erfasst werden und für Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution und Konvention der ITU erlassenen Vollzugsordnung (VO-Funk) genutzt werden, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich. Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel. UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT: EMVG
Zuständige Behörde für die Marktaufsicht, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Deren Zuständigkeit für die Vielzahl der Regelungsmaterien muss in jeden Einzelfall mit höherrangigem Recht vereinbar sein und darf zudem nicht zu einem Hemmnis für den freien Warenverkehr führen.
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