Der Zoll nimmt Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr. Die Zollämter führen Kontrollen von Funkanlagen und elektrischen Betriebsmitteln durch, die zum Zweck der Bereitstellung auf den Unionsmarkt gelangen. Diese überprüfen die Geräte auf die Einhaltung der Anforderungen in den einschlägigen Richtlinien über die Kennzeichnung und die Beilegung von Unterlagen.
Die Zollbehörde spricht die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn Anforderungen nicht eingehalten werden. Sie informiert gleichzeitig die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur untersagt das Inverkehrbringen von Geräten, wenn diese dem anwendbaren Unionsrecht nicht entsprechen. Daraufhin spricht die Zollbehörde die Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr aus.
Die Entscheidungen beider Behörden können erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Einfuhr von dem konkreten und auch anderen Produkten der Wirtschaftsakteure haben. Den Wirtschaftsakteuren verbleibt die Möglichkeit der Wiederausfuhr oder Vernichtung der Geräte. Das zollrechtliche Verfahren sieht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung vor.
Die betroffenen Wirtschaftsakteure sollten nach der Kenntnisnahme der Entscheidung des Zollamts nicht selbst tätig werden. Zur Wahrung ihrer Grundfreiheiten und Grundrechte und wegen der erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, sollten die Dienste eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für ein Bereitstellen auf dem Markt wird besonders empfohlen, bereits vor der zollrechtlichen Einfuhr einen Rechtsanwalt für eine qualifizierte Beratung zu beauftragen.